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Änderung § 2 VerdStatG vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 VerdStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 2 VerdStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Statistik umfasst die Erhebung

(Text neue Fassung)

(1) Die Statistik umfasst die Erhebung

1. der Arbeitsverdienste (§ 3),

2. der Struktur der Arbeitsverdienste (§ 4),

3. der Struktur der Arbeitskosten (§ 5),

4. der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft (§ 6).

vorherige Änderung

Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren. Die Erhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen.



Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.

(2)
Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,

1. Personen des öffentlichen
und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);

2. räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten).


 (keine frühere Fassung vorhanden)