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Änderung § 3 VerdStatG vom 01.01.2009

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§ 3 VerdStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 3 VerdStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erhebung der Arbeitsverdienste


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Erhebung erfasst vierteljährlich, beginnend mit der Erhebung für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2007, bei höchstens 40.500 Betrieben folgende Erhebungsmerkmale:

1. Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört,

(Text neue Fassung)

(1) Die Erhebung erfasst vierteljährlich, beginnend mit der Erhebung für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2007, bei höchstens 40.500 Erhebungseinheiten folgende Erhebungsmerkmale:

1. Wirtschaftszweig,

2. angewandte Vergütungsvereinbarung,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Zahl der Beschäftigten des Betriebs,



3. Zahl der Beschäftigten,

4. Zahl der Arbeitsstunden,

5. Summe der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Vierteljahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Vierteljahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 werden untergliedert nach dem Geschlecht der Beschäftigten, nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie nach Leistungsgruppen erfasst.

vorherige Änderung

(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei und Fischzucht, der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung sowie der privaten Haushalte.



(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von

1. Abschnitt A -
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

2. Abschnitt O - Öffentliche
Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

3. Abschnitt T - Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

4. Abschnitt U - Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.


 (keine frühere Fassung vorhanden)