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Änderung § 4 VerdStatG vom 01.01.2009

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§ 4 VerdStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 4 VerdStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2006, bei höchstens 34.000 Betrieben der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 folgende Erhebungsmerkmale:

1. Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört,

(Text neue Fassung)

(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2006, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 folgende Erhebungsmerkmale:

1. Wirtschaftszweig,

2. angewandte Vergütungsvereinbarung,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Zahl der Beschäftigten des Unternehmens, dem der Betrieb angehört,

4. Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand an dem Unternehmen, dem der Betrieb angehört,

5. betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten,

6. für die Beschäftigten des Betriebs jeweils



3. Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Gesamteinheit,

4. Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand, bei Teileinheiten der Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand an der jeweiligen Gesamteinheit,

5. übliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten,

6. für die Beschäftigten der Erhebungseinheit jeweils

a) Geschlecht,

b) Geburtsjahr,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Monat des Eintritts in das Unternehmen,



c) Monat des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten der Monat des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,

d) ausgeübter Beruf,

e) höchster Bildungsabschluss,

f) Vergütungs- oder Leistungsgruppe,

g) Art des Beschäftigungsverhältnisses,

h) vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit,

i) Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,

j) Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,

k) Bruttojahresverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, sowie die Zahl der Wochen, auf die sich der Bruttojahresverdienst bezieht,

l) Zahl der jährlich zu beanspruchenden bezahlten Urlaubstage,

vorherige Änderung

7. Zahl der Beschäftigten des Betriebs.



7. Zahl der Beschäftigten.

Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen.


(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 6 Buchstabe a bis h werden nach dem Stand am Ende des Kalendermonats Oktober des jeweiligen Jahres erfasst. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe i und j sowie Nr. 7 werden derart erfasst, dass sie für den gesamten Kalendermonat Oktober kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe k und l werden derart erfasst, dass sie für das gesamte Kalenderjahr kennzeichnend sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)