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Änderung § 6 VerdStatG vom 01.01.2009

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§ 6 VerdStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 6 VerdStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2010, folgende Erhebungsmerkmale bei den in höchstens 1.500 Betrieben ganzjährig Beschäftigten:

(Text neue Fassung)

(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2010, folgende Erhebungsmerkmale bei den in höchstens 1.500 Erhebungseinheiten ganzjährig Beschäftigten:

1. Geschlecht,

2. berufliche Befähigung,

3. Vergütungsgruppe,

4. angewandte Vergütungsvereinbarung,

5. Art der Entlohnung,

6. Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,

7. Bruttoverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 werden nach dem Stand am Ende des Kalendermonats September erfasst, die übrigen derart, dass sie für den gesamten Kalendermonat September kennzeichnend sind.

vorherige Änderung

(3) Die Erhebung erstreckt sich auf Betriebe des Pflanzenbaus, der Tierhaltung und der gemischten Landwirtschaft. Sie wird in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland nicht durchgeführt.



(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die landwirtschaftlichen Wirtschaftszweige nach Abschnitt A Abteilung 01 Gruppen 01.1 bis 01.5 des in § 3 Abs. 3 genannten Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. Sie wird in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland nicht durchgeführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)