§ 19 - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3332 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10
Geltung ab 29.12.2006; FNA: 801-17 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 19 Niederschrift


§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert

1In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen

1.
ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 1,

2.
ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 18 und

3.
die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.

2Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.

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Zitierungen von § 19 MgVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 MgVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MgVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 MgVG Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
... zu informieren. (2) Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 14 bis 19 findet auch dann statt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist aus Gründen, die die ...
§ 19a MgVG Information über das Verhandlungsergebnis (vom 31.01.2023)
... vertretenen Gewerkschaften unverzüglich über das Ergebnis der Verhandlungen nach § 19 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 . Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10
Artikel 2 MgFSGEG Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 19a Information über das ... In § 17 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen. 12. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Information über das ... vertretenen Gewerkschaften unverzüglich über das Ergebnis der Verhandlungen nach § 19 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 . Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den ...


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