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Änderung § 14 MgVG vom 31.01.2023

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§ 14 MgVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2023 geltenden Fassung
§ 14 MgVG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Sitzungen; Geschäftsordnung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Leitungen laden unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 13 nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informieren die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen. 2 Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter. 3 Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Leitungen laden unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 13 Absatz 2 nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informieren die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen. 2 Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter. 3 Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.

(2) Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.




 
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