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Änderung § 19a MgVG vom 31.01.2023

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§ 19a MgVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2023 geltenden Fassung
§ 19a MgVG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10

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§ 19a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19a Information über das Verhandlungsergebnis


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1 Die Leitungen informieren die Arbeitnehmervertretungen, die Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften unverzüglich über das Ergebnis der Verhandlungen nach § 19 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. 2 Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern.