Das
Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel
8 Abs. 3 des Gesetzes vom
2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2a Abs. 1 wird nach Nummer 3e folgende Nummer 3f eingefügt:
- „3f.
- Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;".
- 2.
- In § 10 Satz 1 werden die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3e" durch die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f" und die Wörter „und dem SCE-Beteiligungsgesetz" durch die Wörter „, dem SCE-Beteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" ersetzt.
- 3.
- Dem § 82 wird folgender Absatz 5 angefügt:
- 4.
- In § 83 Abs. 3 werden die Wörter „und dem SCE-Beteiligungsgesetz" durch die Wörter „, dem SCE-Beteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" ersetzt.
2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840