Artikel 1 - Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (4. EVZStiftGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"


Artikel 1 ändert mWv. 29. Dezember 2006 EVZStiftG § 5, § 8

Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 5 Abs. 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums einem solchen Verfahren im Einzelfall widerspricht. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes (§ 6 Abs. 2)."

2.
In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „, ab dem 1. Januar 2007 der Rechtsaufsicht des Auswärtigen Amtes" gestrichen.



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