Das
Gerichtskostengesetz vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom
8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst:
„§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren".
- 2.
- Dem § 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe r angefügt:
- „r)
- nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz;".
- 3.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 3 wird der abschließende Punkt durch das Wort „und" ersetzt.
- ccc)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
- „4.
- über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes)."
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „(§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 79 Abs. 1 Nr. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes)" durch die Angabe „(§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Abs. 1 Nr. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nr. 3 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes)" ersetzt.
- 4.
- Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Gliederung wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG".
- bb)
- Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG".
- b)
- In der Vorbemerkung 1.2.2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
- „6.
- Beschwerden nach § 13 VSchDG."
- c)
- Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG".
- d)
- Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 74 GWB, § 86 EnWG und § 24 VSchDG".
2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154