Die
Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1531), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 67 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Notarkammer kann die Stellung als Notar oder als Notariatsverwalter sowie sonstige berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten nach dem
Signaturgesetz bestätigen. Die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden qualifizierten Zertifikats verlangen."
- b)
- Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
- 2.
- In § 78a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Vormundschaftsgericht" die Wörter „und dem Landgericht als Beschwerdegericht" eingefügt.
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358