§
192 des
Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel
8 Abs. 4 des Gesetzes vom
2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Betrifft das Verfahren die Anfechtung eines Bescheides der Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf Zahlung der nach §
28 Abs. 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlenden Zuzahlung hat das Gericht dem Kläger einen Kostenbetrag mindestens in Höhe des Betrages nach §
184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz aufzuerlegen, wenn
- 1.
- die Einlegung der Klage missbräuchlich war,
- 2.
- die Kassenärztliche Vereinigung oder Kassenzahnärztliche Vereinigung spätestens in dem Bescheid den Kläger darauf hingewiesen hat, dass den Kläger die Pflicht zur Zahlung eines Kostenbetrages treffen kann.
Die Gebührenpflicht der Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach § 184 entfällt in diesem Fall."
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „und Absatz 1 a" eingefügt.
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358