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§ 2 - Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung (TierhArzmNachwV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3450, 3453 (Nr. 66); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1380
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 2121-51-47 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 2



Betriebe, die Tiere halten, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, haben jede durchgeführte Anwendung von Arzneimitteln, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen. Die Dokumentationen sind in jedem Bestand des Betriebes zu führen und haben folgende Angaben in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form und zeitlich geordnet in Bezug auf den gesamten Bestand oder auf Einzeltiere oder Tiergruppen des Bestandes zu enthalten:

1.
Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und, sofern zur Identifizierung der Tiere erforderlich, deren Standort,

2.
Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,

3.
außer in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 7 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken oder des § 58 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes die Belegnummer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken,

4.
verabreichte Menge des Arzneimittels,

5.
Datum der Anwendung,

6.
Wartezeit in Tagen,

7.
Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat.

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Zitierungen von § 2 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TierhArzmNachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierhArzmNachwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TierhArzmNachwV
...  (3) Nachweis nach Absatz 1 über die Anwendung ist die Dokumentation nach § 2.  ...
§ 4 TierhArzmNachwV
... Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 3. entgegen § 2 Satz 1 eine Anwendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht, nicht ...