Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.07.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung (TierhArzmNachwV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3450, 3453 (Nr. 66); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1380
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 2121-51-47 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |

§ 3



(1) Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne eine Zulassung zum tierärztlichen Beruf zu besitzen, haben über Erwerb und Verbleib der von ihnen bezogenen, zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, Nachweise zu führen. Nachweise nach Satz 1 über den Erwerb sind die von einer Apotheke ausgestellten Rechnungen oder Lieferscheine, aus denen sich Art und Menge und Erwerbsdatum der Arzneimittel ergeben müssen. Nachweise nach Satz 1 über den Verbleib sind Art und Menge der angewendeten Arzneimittel sowie Name und Anschrift der tierhaltenden Person, bei deren Tieren sie die Arzneimittel angewendet haben. Die Nachweise sind in den Fällen des Satzes 2 vom Zeitpunkt ihres Erhalts, in den Fällen des Satzes 3 vom Zeitpunkt ihrer Erstellung an mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die Arzneimittel lediglich zur Anwendung bei den von ihnen gehaltenen Tieren erwerben und der Nachweispflicht nach § 1 unterliegen.



 

Zitierungen von § 3 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TierhArzmNachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierhArzmNachwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TierhArzmNachwV
... vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,  ... oder nicht vollständig führt, 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 3 Abs. 1 Satz 4 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht ...