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§ 4 - Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung (TierhArzmNachwV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3450, 3453 (Nr. 66); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1380
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 2121-51-47 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4



Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 3 Abs. 1 Satz 4 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

3.
entgegen § 2 Satz 1 eine Anwendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentieren lässt.

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