Auf Grund des §
4 Abs. 4, des §
5 Abs. 4a Satz 3 und des §
5a Abs. 3 Satz 2 des
Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
(6) Die in §
4 Absatz 3c des
Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2010 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 540 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.
(7) Die in §
4 Absatz 3c des
Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2011 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 993 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.
(8) Die in §
4 Absatz 3c des
Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2012 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 274 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.
Der Ausgleichsbetrag nach §
5a Abs. 3 Satz 1 des
Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf 45,74 Euro festgesetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2006.