Auf Grund des §
36 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit §
1 Nr. 1 der
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3) verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Die
Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom
16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 6" durch die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 7" ersetzt.
- 3.
- In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Informationspflichten" die Wörter „sowie der Anforderungen an das Depotgeschäft" eingefügt.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Informationspflichten" die Wörter „sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft" eingefügt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Informationspflichten" die Wörter „sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft" eingefügt.
- c)
- In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 7" durch die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 8" ersetzt.
- 5.
- Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a Depotprüfung
Auf die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sind im Übrigen die Vorschriften der Prüfberichtsverordnung zum Prüfungsgegenstand der Depotprüfung und zu den besonderen Anforderungen an den Depotprüfungsbericht in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden."
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.