Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes (EichGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 8. Februar 2007 EichG § 3, § 9, § 11, § 13, § 13a (neu), § 14, § 19, § 22, § 25, § 8, § 21, § 10, § 12, § 15, § 17

Das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Artikel 115 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Ausschankmaße".

b)
Der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe vorangestellt:

„§ 13a Kostenerhebung".

c)
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 (weggefallen)".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c werden die Wörter „sowie deren Zusammenarbeit untereinander und mit ausländischen Behörden und Stellen," angefügt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Anerkennung und Überwachung von Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuzuweisen,

2.
die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen,

3.
Vorschriften über die Überwachung des Inverkehrbringens von Messgeräten durch die zuständigen Behörden zu erlassen, insbesondere über

a)
ein bei der Überwachung anzuwendendes einheitliches Konzept sowie die Abstimmung der Tätigkeit der Behörden,

b)
die behördlichen Maßnahmen einschließlich des Verbots oder der Beschränkung des Inverkehrbringens oder des Verwendens,

4.
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt die Entscheidung darüber zuzuweisen, dass im Ausland hergestellte Messgeräte nach Maßgabe einer nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung Messgeräten, die dieser Rechtsverordnung entsprechen, gleichgestellt und insoweit von deren Anwendung ausgenommen sind; dabei kann auch das Verfahren einschließlich einer Veröffentlichung der Entscheidung geregelt werden."

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2" ersetzt durch die Angabe „Absätzen 1 bis 2".

2a.
In der Überschrift des zweiten Abschnittes, in der Überschrift des § 9 sowie in § 9 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 wird jeweils das Wort „Schankgefäße" durch das Wort „Ausschankmaße" ersetzt.

3.
In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „zuständig" die Wörter „oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt" eingefügt.

4.
§ 13 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „prüfen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stellen abzustimmen."

4a.
Dem Fünften Abschnitt wird folgender § 13a vorangestellt:

„§ 13a Kostenerhebung

Für

1.
Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 10, 21, 25 und 26,

2.
die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln,

3.
Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes,

4.
die Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben."

4b.
§ 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Amtshandlungen näher sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen."

5.
In § 19 Abs. 1 Nr. 4 werden nach der Angabe „§ 21 Satz 1" die Wörter „oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung" eingefügt.

6.
§ 22 wird aufgehoben.

6a.
In § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort „Kraftdroschken" durch das Wort „Kraftfahrzeugen" ersetzt.

7.
In § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 3 und § 21 Satz 1 werden jeweils

a)
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" und

b)
die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz"

ersetzt.

8.
In § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, §§ 12, 15 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EichGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Zulassungskostenverordnung
V. v. 19.01.2012 BGBl. I S. 119
Eingangsformel 3. ZulKostVÄndV
... Grund des § 14 Satz 1 des Eichgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) neu gefasst worden ist, in ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
Eingangsformel 5. EichOÄndV
... mit § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Eichgesetzes, von denen § 3 Absatz 1a durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) eingefügt worden ist ... eingefügt worden ist und § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Eichgesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, nach ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
V. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079
Eingangsformel 6. FertigPackVÄndV
... der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung
V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2835
Eingangsformel 7. EichKostVÄndV
... der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, in ...

Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Eingangsformel MesswNeuRegV *)
... der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, in Verbindung ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Eingangsformel 4. EOÄndV
... 1992 (BGBl. I S. 711), von denen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden sind ... vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden sind und § 3 Abs. 1a durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) eingefügt worden ist, nach ... - des § 9 Abs. 3 Nr. 3 des Eichgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, das ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Zulassungskostenverordnung
V. v. 25.11.2013 BGBl. I S. 4018
Eingangsformel 4. ZulKostVÄndV
... Grund des § 14 Satz 1 des Eichgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) neu gefasst worden ist, in Verbindung ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung
V. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1430
Eingangsformel 2. ZulKostVÄndV
... Grund des § 14 Satz 1 des Eichgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) neu gefasst worden ist, in ...


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