Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes (EichGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 02.02.2007 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); Geltung ab 08.02.2007
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 8. Februar 2007 EichG § 3, § 9, § 11, § 13, § 13a (neu), § 14, § 19, § 22, § 25, § 8, § 21, § 10, § 12, § 15, § 17

Das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Artikel 115 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Ausschankmaße".

b)
Der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe vorangestellt:

„§ 13a Kostenerhebung".

c)
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 (weggefallen)".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c werden die Wörter „sowie deren Zusammenarbeit untereinander und mit ausländischen Behörden und Stellen," angefügt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Anerkennung und Überwachung von Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuzuweisen,

2.
die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen,

3.
Vorschriften über die Überwachung des Inverkehrbringens von Messgeräten durch die zuständigen Behörden zu erlassen, insbesondere über

a)
ein bei der Überwachung anzuwendendes einheitliches Konzept sowie die Abstimmung der Tätigkeit der Behörden,

b)
die behördlichen Maßnahmen einschließlich des Verbots oder der Beschränkung des Inverkehrbringens oder des Verwendens,

4.
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt die Entscheidung darüber zuzuweisen, dass im Ausland hergestellte Messgeräte nach Maßgabe einer nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung Messgeräten, die dieser Rechtsverordnung entsprechen, gleichgestellt und insoweit von deren Anwendung ausgenommen sind; dabei kann auch das Verfahren einschließlich einer Veröffentlichung der Entscheidung geregelt werden."

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2" ersetzt durch die Angabe „Absätzen 1 bis 2".

2a.
In der Überschrift des zweiten Abschnittes, in der Überschrift des § 9 sowie in § 9 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 wird jeweils das Wort „Schankgefäße" durch das Wort „Ausschankmaße" ersetzt.

3.
In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „zuständig" die Wörter „oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt" eingefügt.

4.
§ 13 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „prüfen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stellen abzustimmen."

4a.
Dem Fünften Abschnitt wird folgender § 13a vorangestellt:

„§ 13a Kostenerhebung

Für

1.
Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 10, 21, 25 und 26,

2.
die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln,

3.
Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes,

4.
die Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben."

4b.
§ 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Amtshandlungen näher sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen."

5.
In § 19 Abs. 1 Nr. 4 werden nach der Angabe „§ 21 Satz 1" die Wörter „oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung" eingefügt.

6.
§ 22 wird aufgehoben.

6a.
In § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort „Kraftdroschken" durch das Wort „Kraftfahrzeugen" ersetzt.

7.
In § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 3 und § 21 Satz 1 werden jeweils

a)
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" und

b)
die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz"

ersetzt.

8.
In § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, §§ 12, 15 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

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Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Februar 2007.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.






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