Das
Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Artikel 115 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Ausschankmaße".
- b)
- Der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe vorangestellt:
„§ 13a Kostenerhebung".
- c)
- Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 (weggefallen)".
- d)
- Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 (weggefallen)".
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c werden die Wörter „sowie deren Zusammenarbeit untereinander und mit ausländischen Behörden und Stellen," angefügt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Anerkennung und Überwachung von Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuzuweisen,
- 2.
- die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen,
- 3.
- Vorschriften über die Überwachung des Inverkehrbringens von Messgeräten durch die zuständigen Behörden zu erlassen, insbesondere über
- a)
- ein bei der Überwachung anzuwendendes einheitliches Konzept sowie die Abstimmung der Tätigkeit der Behörden,
- b)
- die behördlichen Maßnahmen einschließlich des Verbots oder der Beschränkung des Inverkehrbringens oder des Verwendens,
- 4.
- der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt die Entscheidung darüber zuzuweisen, dass im Ausland hergestellte Messgeräte nach Maßgabe einer nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung Messgeräten, die dieser Rechtsverordnung entsprechen, gleichgestellt und insoweit von deren Anwendung ausgenommen sind; dabei kann auch das Verfahren einschließlich einer Veröffentlichung der Entscheidung geregelt werden."
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2" ersetzt durch die Angabe „Absätzen 1 bis 2".
- 2a.
- In der Überschrift des zweiten Abschnittes, in der Überschrift des § 9 sowie in § 9 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 wird jeweils das Wort „Schankgefäße" durch das Wort „Ausschankmaße" ersetzt.
- 3.
- In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „zuständig" die Wörter „oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt" eingefügt.
- 4.
- § 13 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird nach dem Wort „prüfen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stellen abzustimmen."
- 4a.
- Dem Fünften Abschnitt wird folgender § 13a vorangestellt:
„§ 13a Kostenerhebung
Für
- 1.
- Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 10, 21, 25 und 26,
- 2.
- die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln,
- 3.
- Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes,
- 4.
- die Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben."
- 4b.
- § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Amtshandlungen näher sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen."
- 5.
- In § 19 Abs. 1 Nr. 4 werden nach der Angabe „§ 21 Satz 1" die Wörter „oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung" eingefügt.
- 6.
- § 22 wird aufgehoben.
- 6a.
- In § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort „Kraftdroschken" durch das Wort „Kraftfahrzeugen" ersetzt.
- 7.
- In § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 3 und § 21 Satz 1 werden jeweils
- a)
- die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" und
- b)
- die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz"
ersetzt.
- 8.
- In § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, §§ 12, 15 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Februar 2007.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.