Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 36. BImSchV vom 01.12.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BioKrQAÄndV am 1. Dezember 2012 und Änderungshistorie der 36. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung
§ 4 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft


(Text alte Fassung)

Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf Verlangen vorzulegen. Daneben hat er auf Verlangen der zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Normparameter zu untersuchen und der zuständigen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Soweit Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, können diese anerkannt werden.

(Text neue Fassung)

1 Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft nachzuweisen. 2 Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung der nach § 8 zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf Verlangen vorzulegen. 3 Als Herstellererklärung im Sinne von Satz 2 gelten in Bezug auf die Biomasseeigenschaft im Sinne von § 37b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ab dem 1. Januar 2017 der Nachhaltigkeitsnachweis nach § 18 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und der Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung. 4 Daneben hat er auf Verlangen der nach § 8 zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Normparameter zu untersuchen und der nach § 8 zuständigen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen. 5 Soweit Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, können diese anerkannt werden.


Anzeige