Änderung § 11 36. BImSchV vom 01.12.2012

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§ 11 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung
§ 11 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11 Zertifizierungssysteme für die Ausstellung von Doppelgewichtungsnachweisen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Ausstellung des Doppelgewichtungsnachweises muss im Rahmen eines nach § 32 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannten Zertifizierungssystems erfolgen, das geeignet ist, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden. 2 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt die geeigneten Zertifizierungssysteme im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Ist ein Zertifizierungssystem nicht mehr geeignet, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden, so hat die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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