§ 11 36. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung | § 11 36. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 11 (neu) | (Text neue Fassung)§ 11 Zertifizierungssysteme für die Ausstellung von Doppelgewichtungsnachweisen |
(1) 1 Die Ausstellung des Doppelgewichtungsnachweises muss im Rahmen eines nach § 32 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannten Zertifizierungssystems erfolgen, das geeignet ist, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden. 2 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt die geeigneten Zertifizierungssysteme im Bundesanzeiger bekannt. (2) Ist ein Zertifizierungssystem nicht mehr geeignet, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden, so hat die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt zu geben. |