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§ 2 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1322; aufgehoben durch § 23 V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964
Geltung ab 23.07.1998; FNA: 7822-6-25 Sortenschutz, Saatgut
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a des Saatgutverkehrsgesetzes, ist Standardmaterial oder anerkanntes Material:

a)
der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken bestimmt ist;

b)
der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt ist;

c)
anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt ist;

2.
Standardmaterial:

Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung;

3.
Anerkanntes Material von Obstarten zur Fruchterzeugung

a)
Vorstufenmaterial:

Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;

b)
Basismaterial:

Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;

c)
Zertifiziertes Material:

Anbaumaterial, das unmittelbar aus Basismaterial, Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;

4.
Kategorien:

Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material;

5.
Virusfreies Material:

Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Viren, virusähnlichen Schadorganismen und Viruskrankheiten befunden worden ist oder als virusfrei auf Grund seiner Abstammung von amtlich virusfrei befundenem Anbaumaterial gilt;

6.
Virusgetestetes Material:

Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 Spalte 3 aufgeführten Viren, virusähnlichen Schadorganismen und Viruskrankheiten befunden worden ist oder als virusgetestet auf Grund seiner Abstammung von amtlich virusgetestetem Anbaumaterial gilt;

7.
Drittland:

Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.



 

Zitierungen von § 2 AGOZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AGOZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGOZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 AGOZV (zu § 2) Pflanzenarten, für die die Vorschriften dieser Verordnung gelten, wenn sie als Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen (vom 04.08.2007)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1767
Artikel 3 SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung
...  6. In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe „(zu den §§ 2 , 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3)" durch die Angabe „(zu § 6 Abs. 3)" ersetzt. ...