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Unterabschnitt 2 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1322; aufgehoben durch § 23 V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964
Geltung ab 23.07.1998; FNA: 7822-6-25 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 2 Inverkehrbringen

Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften

§ 3 Registrierung



(1) Wer Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken

1.
in den Verkehr bringen oder

2.
aus einem Drittland einführen will,

muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis unter Erteilung einer Registriernummer aufgenommen worden sein (Registrierung). Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Der Antrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers,

2.
Name der Person, die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb oder, im Fall des Satzes 1 Nr. 2, die über die Pflanzenerzeugung im Drittland und die Maßnahmen des Pflanzenschutzes die erforderlichen Auskünfte geben kann und

3.
botanische Bezeichnung des Anbaumaterials, das in Verkehr gebracht werden soll.

Die zuständige Behörde kann auch nachträglich weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

(2) Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Änderungen der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach § 13n der Pflanzenbeschauverordnung geführt haben, soweit der Antrag nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen Behörde gestellt wird und dieselben Angaben enthalten würde.

(4) Die zuständige Behörde kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicherzustellen, daß die Anforderungen an Anbaumaterial nach dieser Verordnung eingehalten werden.

(5) Von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 ist ausgenommen, wer

1.
nicht im eigenen Betrieb erzeugtes und für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial von Obst- und Gemüsearten,

2.
Zierpflanzen, die für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt sind,

in den Verkehr bringt.


§ 4 Pflichten der Betriebe



(1) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Anbaumaterial die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 und 4 erfüllt. Er hat sicherzustellen, dass Partien während der Pflanzenerzeugung gesondert ermittelt werden können, und hat insbesondere regelmäßig zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten Maßnahmen innerbetriebliche Kontrollen durchzuführen. Die Kontrollen erstrecken sich

1.
auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,

2.
auf das Auftreten von in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Schadorganismen,

3.
im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und

4.
im Fall von Obst- und Gemüsearten auf das Auftreten der in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen.

Die Verpackung des Anbaumaterials oder das gelagerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen Kontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um das Auftreten von Schadorganismen oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials zu verhindern. Bei Verdacht auf Befall mit einem Schadorganismus sind im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrollen auch Proben für Untersuchungen in geeigneten Laboren zu entnehmen, soweit dies zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für denjenigen, der Anbaumaterial von Zierpflanzen nicht selbst erzeugt und ausschließlich in den Verkehr bringt oder einführt.

(2) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, muss bei Standardmaterial

1.
über eine Beschreibung der Sorte einschließlich der Sortenbezeichnung und der allgemein bekannten Synonyme verfügen, es sei denn, die jeweilige Sorte ist in der Fachliteratur ausreichend beschrieben,

2.
Angaben zur Sortenerhaltung und zum angewandten Vermehrungssystem und

3.
Angaben zur Unterscheidung der Sorte von der nächstähnlichen Sorte auf Anfrage der zuständigen Behörde machen können.

Satz 1 gilt nicht für denjenigen, der Standardmaterial von Zierpflanzenarten ohne eine Bezugnahme auf die Sorte oder Standardmaterial von Gemüsearten in Verkehr bringt. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Zierpflanzen und von Obstarten zur Fruchterzeugung beschränkt. Das Bundessortenamt macht die Merkmale, die nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Saatgutverkehrsgesetzes zu beschreiben sind, sowie die Fachliteratur, die ausreichend genaue Sortenbeschreibungen enthält, im Blatt für Sortenwesen bekannt. Die Bekanntmachung kann sich auf einen Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft beschränken.

(3) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich

1.
das übermäßige oder nicht zu erwartende (außergewöhnliche) Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismus oder

2.
das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismus

anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Maßnahmen zur Bekämpfung der Schadorganismen, insbesondere eine geeignete Behandlung oder die Vernichtung der Befallsgegenstände, anordnen.

(4) Wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 registriert ist, hat Aufzeichnungen zu führen über

1.
Art und Stückzahl oder Gewicht des im Betrieb erzeugten Anbaumaterials,

2.
Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Empfangsdatum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen Anbaumaterials,

3.
Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Datum des Inverkehrbringens des Anbaumaterials,

4.
die Zusammensetzung einer Sendung, die zur unmittelbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie unmittelbar aus Anbaumaterial mit Herkunft aus verschiedenen Betrieben zusammengestellt worden ist,

5.
die Referenznummer der Saatgutpartie bei unmittelbar aus Samen erwachsenem Anbaumaterial von Gemüse, das in Verkehr gebracht wird, sofern die Referenznummer nicht auf dem Warenbegleitpapier nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 angegeben wird,

6.
das Auftreten von Schadorganismen,

7.
durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen,

8.
sonstige chemische Maßnahmen,

9.
die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 1.

Die Aufzeichnungen können auch durch andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen im Rahmen der betrieblichen Buchführung vorgenommen werden.

(5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 sind mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung mindestens drei Jahre, nach Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden sind, von demjenigen, der nach § 3 Abs. 1 registriert ist, aufzubewahren.

(6) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Nr. 6 bis 9 gelten auch für nicht registrierte Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzenarten, das für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist, erzeugen und in den Verkehr bringen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.




§ 5 Anforderungen an Standardmaterial



(1) Standardmaterial muß

1.
aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen, und

2.
die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen.

(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Der Aufwuchs darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit

a)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und

b)
den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.

2.
Bestände zur Erzeugung des Standardmaterials dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.

3.
Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

4.
Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

(3) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nr. 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 4 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

(4) Standardmaterial muß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Es darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit

a)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und

b)
den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.

2.
Im Fall veredelten Anbaumaterials von Zitrusarten für Zierzwecke und zur Fruchterzeugung dürfen die verwendeten Unterlagen nicht für Viroide anfällig sein.

3.
Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.

4.
Das Standardmaterial von

a)
Obstpflanzen muss

aa)
einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder

bb)
über eine Bezeichnung und Beschreibung verfügen, die dem Bundessortenamt vorgelegt worden ist,

b)
Gemüsepflanzen muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören,

c)
Zierpflanzen, das mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in Verkehr gebracht wird, muss einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

5.
Das Standardmaterial darf keine Mängel aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.

(5) Das Bundessortenamt macht die Sorten oder Pflanzengruppen nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a, deren Bezeichnungen und Beschreibungen ihm vorgelegt worden sind, bekannt.