(1) Die Neubewertungsrücklage aus einem selbst genutzten Grundstück oder Gebäude nach IAS 16.39 in der jeweils geltenden Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 und ein erfolgswirksam berücksichtigter Gewinn aus der Änderung des beizulegenden Zeitwerts eines als Finanzinvestition gehaltenen Grundstücks oder Gebäudes nach IAS 40.35 in der jeweils geltenden Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sind bei der Bestimmung der bankaufsichtlichen Eigenmittel gleich zu behandeln.
(2) Bei Verwendung des Neubewertungsmodells nach IAS 16.31 in der jeweils geltenden Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 darf die Neubewertungsrücklage nach IAS 16.39 vor latenten Steuern mit 45 Prozent als nicht realisierte Reserve im Ergänzungskapital berücksichtigt werden. Im Falle von als Finanzinvestition gehaltenen Grundstücken und Gebäuden ist das Kernkapital um den erfolgswirksam berücksichtigten Gewinn aus der Änderung des beizulegenden Zeitwerts nach IAS 40.35 nach latenten Steuern zu vermindern und darf der Gewinn vor latenten Steuern mit 45 Prozent als nicht realisierte Reserve im Ergänzungskapital berücksichtigt werden. Unterschreiten die beizulegenden Zeitwerte per Saldo die ursprünglichen Anschaffungskosten der Grundstücke oder Gebäude, so ist der Absolutbetrag der Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten und den niedrigeren beizulegenden Zeitwerten in voller Höhe nach latenten Steuern vom Kernkapital abzuziehen.
(3) Unabhängig davon, ob für die Zurechnung von Gewinnen als nicht realisierte Reserven zum aufsichtlichen Ergänzungskapital das Anschaffungskostenmodell nach IAS 16.30 oder IAS 40.56 in der jeweils geltenden Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 oder das Neubewertungsmodell nach IAS 16.31 oder IAS 40.33 in der jeweils geltenden Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 verwendet wird, sind die Anrechnungsmechanismen nach §
10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit §
10 Abs. 4b des
Kreditwesengesetzes anzuwenden.
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2767