Bei bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen nach IAS 39.46(b) in Verbindung mit IAS 39.9 in der jeweils geltenden Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 dürfen die im letzten Abschluss per Saldo ausgewiesenen, nicht realisierten Reserven in Höhe von 45 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert im Ergänzungskapital berücksichtigt werden.
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2767