Änderung § 12 TMG vom 01.12.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 TMG, alle Änderungen durch Artikel 3 TTDSGEG am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie des TMG

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§ 12 TMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 12 TMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Grundsätze


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.



 
(heute geltende Fassung) 



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