Zweiundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (42. Ausnahmeverordnung zur StVZO - 42. StVZOAusnV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1992 BGBl. I S. 2479; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 9232-1-42 Zulassung zum Straßenverkehr
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

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§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Abweichend von § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt die Betriebserlaubnis nicht, wenn an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, seitliche Schutzvorrichtungen nach § 32c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angebracht werden. Dies gilt nur, wenn

1.
für die seitlichen Schutzvorrichtungen anstelle einer Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ein Teilegutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei ordnungsgemäßem Anbau der Schutzvorrichtungen vorliegt; § 22 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend;

2.
das Teilegutachten durch den Leiter der Technischen Prüfstelle nach § 12 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 13 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), gegengezeichnet ist, sofern es nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wird,

3.
dem Teilegutachten sowie dem Abdruck oder der Ablichtung davon eine hinreichend genaue Beschreibung des Anbaus der seitlichen Schutzvorrichtungen für den Fahrzeugtyp oder die Fahrzeugtypen oder die Fahrzeugart oder die Fahrzeugarten beigegeben ist,

4.
der Anbau durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 22 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) abgenommen worden ist,

5.
der ordnungsgemäße Anbau auf dem Teilegutachten oder einem Abdruck oder einer Ablichtung davon oder einer Bestätigung über das Teilegutachten unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer durch den Abnehmenden bestätigt worden ist,

6.
die Abnahme spätestens bis zum Tage der nächsten nach dem Anbau vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) erfolgt und bestätigt ist und

7.
der Fahrzeugführer das Teilegutachten, den Abdruck, die Ablichtung davon oder einer Bestätigung über das Teilegutachten einschließlich der Bestätigung nach Nummer 6 mitführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt oder der Anbau der seitlichen Schutzvorrichtungen in den Fahrzeugpapieren vermerkt ist.


Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 25. April 2006 BGBl. I S. 988 m.W.v. 1. März 2007

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§ 2


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Abweichend von § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind Änderungen der Leermasse durch den Anbau der seitlichen Schutzvorrichtungen nicht melde- oder eintragungspflichtig. Auf das Ausmaß der Änderungen ist im Teilegutachten deutlich sichtbar hinzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 25. April 2006 BGBl. I S. 988 m.W.v. 1. März 2007

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§ 3



Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf die Anbauabnahme nach § 1 Nr. 4 auch durch eine nach Abschnitt 4.2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung amtlich anerkannte Überwachungsorganisation durchgeführt werden, wenn sie

1.
mindestens ein Jahr Hauptuntersuchungen durchgeführt hat,

2.
für die Anbauabnahme von seitlichen Schutzvorrichtungen nur Personen einsetzt, die besonders geschult sind, und

3.
der Aufsichtsbehörde nach Abschnitt 7.8 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung benannt worden ist.

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§ 4



(aufgehoben)

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§ 5



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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