(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der EG-Milchabgabenregelung die Bundesfinanzverwaltung und in deren Auftrag die Abnehmer von Milch im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Käufer), soweit sie im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung und der EG-Milchabgabenregelung Aufgaben zu erfüllen haben, zuständig.
(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der für Erzeuger im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Milcherzeuger) zuständigen Stellen nach dem Betriebssitz des Milcherzeugers. Ist der Inhaber einer Referenzmenge kein Milcherzeuger, ist der Betriebssitz oder vormalige Betriebssitz, von dem aus die Referenzmenge zuletzt genutzt werden konnte, maßgeblich.