(1) Die von einer Erhöhung nach §
53 Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des §
35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Referenzmenge, die diese Erhöhung gesondert ausweist.
(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt
- 1.
- im Falle des § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungs-Referenzmengen durch den zuständigen Käufer und
- 2.
- in allen übrigen Fällen durch das zuständige Hauptzollamt.