Die
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel
10 des Gesetzes vom
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:
- 0.
- § 78 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des §
8 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beteiligten und beteiligte Dritte in Familiensachen."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „bei einem Amts- oder Landgericht" gestrichen.
- 1.
- In § 78c Abs. 1 werden die Wörter „bei dem Prozessgericht zugelassenen" durch die Wörter „in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen" ersetzt.
- 1a.
- In § 91 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „bei dem Prozessgericht zugelassen" durch die Wörter „in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen" ersetzt.
- 2.
- In § 121 Abs. 3 werden die Wörter „bei dem Prozessgericht zugelassener" durch die Wörter „in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener" ersetzt.
- 3.
- In § 157 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „bei dem Gericht zugelassenen" durch die Wörter „in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen" ersetzt.
- 4.
- § 571 Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 368