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Artikel 4 - Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft (RASvStG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2007 ZPO § 78, § 78c, § 91, § 121, § 157, § 571

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:

0.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beteiligten und beteiligte Dritte in Familiensachen."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „bei einem Amts- oder Landgericht" gestrichen.

1.
In § 78c Abs. 1 werden die Wörter „bei dem Prozessgericht zugelassenen" durch die Wörter „in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen" ersetzt.

1a.
In § 91 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „bei dem Prozessgericht zugelassen" durch die Wörter „in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen" ersetzt.

2.
In § 121 Abs. 3 werden die Wörter „bei dem Prozessgericht zugelassener" durch die Wörter „in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener" ersetzt.

3.
In § 157 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „bei dem Gericht zugelassenen" durch die Wörter „in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen" ersetzt.

4.
§ 571 Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 RASvStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RASvStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 368
Artikel 1 AVPfSG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 1 S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt geändert: 1. ...