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Artikel 3 - Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge (AVPfSG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag


Artikel 3 ändert mWv. 31. März 2007 VVG § 165, § 173

Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 165 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach § 851c der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen."

2.
Nach § 172 wird folgender § 173 eingefügt:

„§ 173

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen."