Artikel 11 - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)

G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Geltung ab 01.04.2007, abweichend siehe Artikel 46
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Artikel 11 Änderung der Reichsversicherungsordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2007 RVO § 196, § 197

Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:

1.
In § 196 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2" durch die Angabe „§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 und § 127 Abs. 4" ersetzt.

2.
In § 197 Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflegung" das Komma und die Wörter „für die Zeit nach der Entbindung jedoch für längstens sechs Tage" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 11 GKV-WSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 GKV-WSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-WSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Artikel 2d GKV-OrgWG Änderung der Reichsversicherungsordnung
... III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird die Angabe ...


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