(1) Für die in der
Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 und in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Anzeigen, Meldungen oder sonstigen Erklärungen können die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten.
(2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.