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Synopse aller Änderungen der FeuerzeugV am 30.07.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juli 2008 durch Artikel 1 der 1. FeuerzVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FeuerzeugV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FeuerzeugV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2008 geltenden Fassung
FeuerzeugV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.07.2008 BGBl. I S. 1404
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Diese Verordnung gilt für das erstmalige Inverkehrbringen von Feuerzeugen.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Feuerzeugen.

(2) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 nicht für Feuerzeuge, wenn

1. der Hersteller, Bevollmächtigte oder Einführer der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass diese im Hinblick auf eine zu erwartende Lebensdauer von mindestens fünf Jahren, einschließlich der Reparaturen, entwickelt, hergestellt und verkauft werden,

2. für diese eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren nach Maßgabe der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12) gilt,

3. diese während ihrer gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig sind und

4. deren Teile, die kein Verbrauchsmaterial sind, aber nach Ablauf der Garantie im andauernden Gebrauch unter Umständen verschleißen oder ausfallen, von einer vom Hersteller zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt oder repariert werden können.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen




§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Feuerzeuge dürfen erstmals nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie



(1) Feuerzeuge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1. kindergesichert beschaffen sind und

2. es sich nicht um Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt handelt.

Erfüllt ein Feuerzeug

1. die Spezifikationen einer Norm, die die Europäische Norm EN 13869:2002 1) umsetzt, - mit Ausnahme der unter den Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3 dieser Norm aufgeführten Spezifikationen - oder

2. die einschlägigen Bestimmungen in Drittländern, die den in Nummer 1 genannten Spezifikationen gleichwertig sind,

so wird vermutet, dass die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 erfüllt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Weitere Voraussetzung für das erstmalige Inverkehrbringen von Feuerzeugen ist unbeschadet des Absatzes 1, dass der Hersteller oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, sein Bevollmächtigter oder der Einführer



(2) Weitere Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Feuerzeugen ist unbeschadet des Absatzes 1, dass der Hersteller oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, sein Bevollmächtigter oder der Einführer

1. für jede und auch für jede geänderte Feuerzeug-Modell-Reihe durch einen Prüfbericht und ein Muster nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 über die kindergesicherte Beschaffenheit erfüllt sind; die Nachweise und Muster sind bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich vorzulegen;

2. der zuständigen Behörde gegenüber auf Anforderung bescheinigt, dass sämtliche Feuerzeuge einer in Verkehr gebrachten Charge mit dem nach Nummer 1 geprüften Muster übereinstimmen; der zuständigen Behörde sind auf Anforderung zum Nachweis der Übereinstimmung die Unterlagen über das Prüf- und Kontrollprogramm der Prüfstelle unverzüglich vorzulegen;

3. ständig überwacht, dass die hergestellten Feuerzeuge den nach Nummer 1 geprüften technischen Eigenschaften der kindergesicherten Beschaffenheit entsprechen und für die Prüfung geeignete Verfahren angewendet werden; der zuständigen Behörde sind auf Anforderung die zum Nachweis der Übereinstimmung nötigen Herstellungsunterlagen vorzulegen.

(3) Die Händler sind verpflichtet, die Nachweise bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich vorzulegen, die erforderlich sind, um die Identität der Zulieferer feststellen zu können, die die von ihnen angebotenen Feuerzeuge geliefert haben.

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1) Amtlicher Hinweis: Deutsche Fassung DIN EN 13869:2002, Ausgabe Oktober 2002, zu beziehen bei Beuth Verlag, 10772 Berlin.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Feuerzeug erstmals in Verkehr bringt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Feuerzeug in Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solchevorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes strafbar.