Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (1. AEntGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 576 (Nr. 16); Geltung ab 01.07.2007
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2007 AEntG § 1, § 1a, § 2, § 3, § 4, § 5, § 9

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I S. 2230)" gestrichen.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für einen Tarifvertrag, der die Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes zum Gegenstand hat, sowie für Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

Die Angabe „Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3" wird durch die Angabe „Absatz 1 oder 3" ersetzt.

d)
Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Angabe „Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 1" und die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

e)
Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3a finden keine Anwendung auf Erstmontage- oder Einbauarbeiten, die Bestandteil eines Liefervertrages sind, für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und von Facharbeitern oder angelernten Arbeitern des Lieferunternehmens ausgeführt werden, wenn die Dauer der Entsendung acht Tage nicht übersteigt. Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch."

2.
In § 1a werden die Wörter „Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „Werk- oder Dienstleistungen" und die Angabe „Abs. 2a, 3" durch die Angabe „Abs. 2, Abs. 3" ersetzt.

3.
§ 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, Abs. 2, 3 Satz 2 und 3 und Abs. 3a Satz 4 und 5 erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen auf der Baustelle, bereitzuhalten."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Angabe „§ 1 Abs. 1, 2a oder 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 oder 3" und das Wort „Bauleistung" durch die Wörter „Werk- oder Dienstleistung" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird das Wort „Namen" durch das Wort „Familiennamen" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 werden der Klammerzusatz „(Baustelle)" durch ein Komma und die Wörter „bei Bauleistungen die Baustelle" ersetzt.

ccc)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6. die Branche, in die die Arbeitnehmer entsandt werden sollen,".

ddd)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Änderungen zu diesen Angaben sind zu melden. Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Das Wort „er" wird durch die Wörter „der Entleiher" und das Wort „Bauleistung" wird durch die Wörter „Werk- oder Dienstleistung" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 werden das Wort „Namen" durch das Wort „Familiennamen" ersetzt und die Wörter „von ihm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes" gestrichen.

ccc)
In Nummer 3 werden der Klammerzusatz „(Baustelle)" durch ein Komma und die Wörter „bei Bauleistungen die Baustelle" ersetzt.

ddd)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Familienname, Vorname und Anschrift des Verleihers,".

eee)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6. die Branche, in die die Arbeitnehmer entsandt werden sollen,".

fff)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:

„7. Familienname, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers."

bb)
Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,

1.
dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 elektronisch übermittelt werden kann,

2.
unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann,

3.
wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistung dies erfordern."

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 sowie nach den Absätzen 2 und 4 zu bestimmen."

5.
In § 4 werden das Wort „die" durch das Wort „der" und das Wort „Baustelle" durch die Wörter „Ort der Werk- oder Dienstleistung" ersetzt.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

„1a. entgegen § 1 Abs. 2 eine dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt oder einen Beitrag nicht leistet,".

bb)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anmeldung oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder zuleitet oder".

cc)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 eine Versicherung nicht beifügt."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „Werk- oder Dienstleistungen" ersetzt.

7.
§ 9 wird aufgehoben.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. April 2007.



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