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§ 2 - Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)

G. v. 26.02.1996 BGBl. I S. 227; aufgehoben durch § 25 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799
Geltung ab 01.03.1996; FNA: 810-1-56 Arbeitsförderung
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§ 2



(1) Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

(2) §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 1 geben, und die nach § 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben; §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes finden Anwendung. § 6 Abs. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die entsprechende Aufgaben wie nach diesem Gesetz durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach § 1 einhält, zusammenarbeiten. Für die Datenverarbeitung, die dem in Absatz 1 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums dient, findet § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.

(2a) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(3) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, Abs. 2, 3 Satz 2 und 3 und Abs. 3a Satz 4 und 5 erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen auf der Baustelle, bereitzuhalten.

(4) (weggefallen)





 

Frühere Fassungen von § 2 AEntG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2007Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
vom 25.04.2007 BGBl. I S. 576

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 AEntG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEntG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AEntG (vom 01.07.2007)
... bei Bauleistungen die Baustelle, 4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, 5. Name, Vorname, Geburtsdatum ... bei Bauleistungen die Baustelle, 4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, 5. Familienname, Vorname und ...
§ 5 AEntG (vom 01.07.2007)
... der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 6. entgegen § 2 Abs. 2a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht ... erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 7. entgegen § 2 Abs. 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ... im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich. (5) Die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg
V. v. 22.04.2004 BGBl. I S. 907
§ 1 OFDAufgÜbertrV
... den §§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 576
Artikel 1 1. AEntGÄndG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... „Abs. 2a, 3" durch die Angabe „Abs. 2, Abs. 3" ersetzt. 3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Beitragsüberwachungsverordnung
neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1930; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
§ 2 BeitrÜV Lohnunterlagen (vom 01.01.2007)
... bis 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung, 8. die Bescheinigung nach § 2 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. (3) Die Lohnunterlagen können mit ...

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 08.10.2004 BGBl. I S. 2606; aufgehoben durch § 9 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202
§ 3 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hamburg (vom 01.01.2006)
... 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; ...
§ 4 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hannover
... 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. ... 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; ... 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; ...
§ 6 HZAZustV Oberfinanzdirektion Koblenz
... 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; ... 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; ...

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202; aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
§ 3 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hamburg (vom 01.01.2009)
... Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des ...
§ 4 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hannover (vom 01.01.2009)
... Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des ... Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des ... Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des ...
§ 6 HZAZustV Oberfinanzdirektion Koblenz (vom 01.01.2009)
... Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des ... Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des ...