(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des §
2 Abs. 1 Satz 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend Artikel 11 Abs. 2 bis 4 der
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in deutscher Sprache gekennzeichnet sind. Die Vorschriften der §§
13 und
14 des
Chemikaliengesetzes über die Kennzeichnung bleiben unberührt.
(2) Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des §
2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 3 haben nach Maßgabe von Anhang VII Abschnitt D der
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 spätestens ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Wasch- und Reinigungsmittel ein Verzeichnis der Inhaltsstoffe zur Verfügung zu stellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 15 WRMG Bußgeldvorschriften (vom 11.07.2013) ... § 5 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 oder entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 ein Wasch- und Reinigungsmittel oder ein Tensid in den Verkehr bringt, 2. ... Wasch- und Reinigungsmittel oder ein Tensid in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 8 Abs. 2 ein Verzeichnis der Inhaltsstoffe nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162