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Synopse aller Änderungen des WRMG am 09.11.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. November 2011 durch Artikel 2 des ChemGuaLiAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WRMG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WRMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2011 geltenden Fassung
WRMG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 genannten Stoffe, Zubereitungen oder Produkte. Als Wasch- und Reinigungsmittel gelten auch

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 genannten Stoffe, Gemische oder Produkte. 2 Als Wasch- und Reinigungsmittel gelten auch

1. tensidhaltige, zur Reinigung bestimmte kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können,

2. von Satz 1 nicht erfasste Produkte, die bestimmungsgemäß den Reinigungsprozess unterstützen und erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können, sowie

3. Produkte, die bestimmungsgemäß auf Oberflächen aufgebracht und bei einer einmaligen Reinigung mit Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des Satzes 1 überwiegend abgelöst werden und erfahrungsgemäß danach in Gewässer gelangen können.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. Diese Begriffsbestimmungen gelten für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.



(2) 1 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. 2 Diese Begriffsbestimmungen gelten für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 3 Allgemeine Pflichten


(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur so in den Verkehr gebracht werden, dass infolge ihres Gebrauchs jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt, insbesondere der Beschaffenheit der Gewässer, vor allem im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und eine Beeinträchtigung des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt. Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 dürfen nur so in den Verkehr gebracht werden, dass infolge ihres Gebrauchs jede vermeidbare Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt im Sinne von Satz 1 und eine Beeinträchtigung des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt.

(2) Technische Einrichtungen, die der Reinigung mit Wasch- und Reinigungsmitteln dienen, sollen so gestaltet werden, dass bei ihrem ordnungsgemäßen Gebrauch so wenig Wasch- und Reinigungsmittel und so wenig Wasser und Energie wie möglich benötigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und für derartige Wasch- und Reinigungsmittel bestimmte Tenside dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der hierfür Verantwortliche eine Niederlassung in der Europäischen Gemeinschaft hat.



(3) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und für derartige Wasch- und Reinigungsmittel bestimmte Tenside dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der hierfür Verantwortliche eine Niederlassung in der Europäischen Union hat.

§ 8 Kennzeichnung, Veröffentlichung des Datenblattes über Inhaltsstoffe


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(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend Artikel 11 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in deutscher Sprache gekennzeichnet sind. Die Vorschriften der §§ 13 bis 15 des Chemikaliengesetzes über die Kennzeichnung bleiben unberührt.



(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend Artikel 11 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in deutscher Sprache gekennzeichnet sind. Die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes über die Kennzeichnung bleiben unberührt.

(2) Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 3 haben nach Maßgabe von Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 spätestens ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Wasch- und Reinigungsmittel ein Verzeichnis der Inhaltsstoffe zur Verfügung zu stellen.



§ 11 Verzeichnis anerkannter Labors


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Das Umweltbundesamt übermittelt den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein Verzeichnis der im Bundesgebiet anerkannten Labors, die zur Durchführung der nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlichen Prüfverfahren nach Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 befähigt und befugt sind, und unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften regelmäßig über eingetretene Änderungen.



Das Umweltbundesamt übermittelt den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission ein Verzeichnis der im Bundesgebiet anerkannten Labors, die zur Durchführung der nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlichen Prüfverfahren nach Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 befähigt und befugt sind, und unterrichtet die Europäische Kommission regelmäßig über eingetretene Änderungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Behördliche Anordnungen


(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004, dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnungen notwendig sind.

vorherige Änderung

(2) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein bestimmtes Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 trotz Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt darstellt, kann das Umweltbundesamt das Inverkehrbringen dieses Wasch- und Reinigungsmittels vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Besteht ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren, entscheidet das Umweltbundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung. Das Umweltbundesamt unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie die für die Überwachung zuständige Landesbehörde unter Angabe der Gründe über die getroffene Entscheidung.



(2) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein bestimmtes Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 trotz Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt darstellt, kann das Umweltbundesamt das Inverkehrbringen dieses Wasch- und Reinigungsmittels vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Besteht ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren, entscheidet das Umweltbundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung. Das Umweltbundesamt unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Europäische Kommission sowie die für die Überwachung zuständige Landesbehörde unter Angabe der Gründe über die getroffene Entscheidung.