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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe (HolzBautSchAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 610 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-30 Berufliche Bildung

§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 4 bis 6.

(4) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 20 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Holzschutz 10 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten 10 Prozent.

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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HolzBautSchAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HolzBautSchAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HolzBautSchAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6, 7 und 9 bis 11 nachzuweisen. (2) Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem ...
§ 12 HolzBautSchAusbV Fortsetzung der Berufsausbildung
... Wirtschafts- und Sozialkunde als Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nach § 9 dieser Verordnung.  ...