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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe (HolzBautSchAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 610 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-30 Berufliche Bildung

§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A, B und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Holzschutz und Holzsanierung sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Prüfmethoden und -geräte anwenden,

b)
Gefahrstoffe hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen,

c)
Möglichkeiten und Grenzen von alternativen Verfahren und Sonderverfahren beachten,

d)
Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen,

e)
Arbeitsmittel festlegen,

f)
technische Unterlagen nutzen,

g)
Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren sowie

h)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie des Qualitätsmanagements ergreifen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:

Durchführen einer Holzschutzmaßnahme an einem in ein Mauerwerksteil eingebundenen Holzbauteil zur Bekämpfung tierischer oder pflanzlicher Holzschädlinge unter Berücksichtigung alternativer Verfahren oder Sonderverfahren einschließlich Bearbeiten des Mauerwerkteils;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in 15 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Holzschutz und Holzsanierung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Schaderreger und Schadbilder von holzzerstörenden Insekten und Organismen erkennen,

b)
Arbeitsabläufe in Abstimmung mit beteiligten Gewerken und Kunden planen,

c)
Material- und Zeitbedarf ermitteln,

d)
Arbeitsmittel festlegen,

e)
vorbeugende und bekämpfende Holzschutzmaßnahmen anwenden,

f)
Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen, einrichten und einsetzen,

g)
Volumen berechnen,

h)
Aufmaße erstellen sowie

i)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, der Hygiene sowie des Qualitätsmanagements berücksichtigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer vorbeugenden und bekämpfenden Holzschutzmaßnahme unter Berücksichtigung alternativer Verfahren und Sonderverfahren zu Grunde zu legen;

3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Kundenauftrag 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Holzschutz und Holzsanierung 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(7) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

3.
im Gesamtergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

(9) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung und das Ergebnis im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 5 die Anforderungen nach § 7, so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten erreicht.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HolzBautSchAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HolzBautSchAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HolzBautSchAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6, 7 und 9 bis 11 nachzuweisen. (2) Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem ...