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Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print/zur Mediengestalterin Digital und Print (MedienGDiPriAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 628 (Nr. 18); aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-31 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Zwischenprüfung
§ 7 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Beratung und Planung
§ 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung
§ 9 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Technik
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print/zur Mediengestalterin Digital und Print

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Mediengestalter Digital und Print/Mediengestalterin Digital und Print wird

1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 40, „Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker" der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.

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§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
gemeinsame Ausbildungsinhalte,

2.
fachrichtungsbezogene Ausbildungsinhalte in einer der Fachrichtungen

a)
Beratung und Planung,

b)
Konzeption und Visualisierung,

c)
Gestaltung und Technik sowie

3.
vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationseinheiten aus den Auswahllisten I bis III nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3.

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§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1.
Arbeitsorganisation,

2.
Gestaltungsgrundlagen,

3.
Datenhandling,

4.
Medienintegration,

5.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

6.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

7.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

8.
Umweltschutz;

Abschnitt B

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Beratung und Planung:

1.
Kommunikation und Kooperation,

2.
kundenorientierte Marketingmaßnahmen,

3.
Projektplanung und Konzeption,

4.
Kundenbeziehungen und Präsentation,

5.
zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I nach Absatz 3 Nr. 1,

6.
zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II nach Absatz 3 Nr. 2,

7.
eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III nach Absatz 3 Nr. 3;

Abschnitt C

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung:

1.
Analyse des Auftrags und Erarbeitung der Konzeption,

2.
Visualisierung der Ideen und Entwürfe,

3.
Gestaltungsabstimmung,

4.
mediengerechte Ausarbeitung,

5.
zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I nach Absatz 3 Nr. 1,

6.
zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II nach Absatz 3 Nr. 2,

7.
eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III nach Absatz 3 Nr. 3;

Abschnitt D

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Technik:

1.
Arbeitsplanung,

2.
gestaltungsorientierte Produktion,

3.
technisch orientierte Produktion,

4.
Übergabe- und Ausgabeprozesse,

5.
zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I nach Absatz 3 Nr. 1,

6.
zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II nach Absatz 3 Nr. 2,

7.
eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III nach Absatz 3 Nr. 3.

(3) Die in den Fachrichtungen jeweils wählbaren Qualifikationseinheiten ergeben sich aus den folgenden Auswahllisten I, II und III:

1.
Auswahlliste I:

Lfd. Nr. WahlqualifikationseinheitenFachrichtung
Beratung und
Planung
Fachrichtung
Konzeption und
Visualisierung
Fachrichtung
Gestaltung und
Technik
I.1kaufmännische Auftragsbearbeitung I X  
I.2KreativitätstechnikenXX 
I.3Medienproduktion X 
I.4typografische Gestaltung   X
I.5digitale Bildbearbeitung I   X
I.6Produktion von Digitalmedien I   X
I.7Datenausgabeprozesse  X
I.8Hard- und Software   X
I.9Fotogravurzeichnung I   X
I.10Musiknotenherstellung I   X
I.11Verpackungsgestaltung I   X
I.12Geografik I   X


2.
Auswahlliste II:

Lfd. Nr. WahlqualifikationseinheitenFachrichtung
Beratung und
Planung
Fachrichtung
Konzeption und
Visualisierung
Fachrichtung
Gestaltung und
Technik
II.1Kosten- und Leistungsrechnung X  
II.2ProjektdurchführungX  
II.3Designkonzeption I  X 
II.4Gestaltung von Printmedien  XX
II.5Gestaltung von Digitalmedien  XX
II.6digitale Bildbearbeitung II   X
II.7Produktion von Digitalmedien II   X
II.8Systembetreuung I   X
II.9Datenbankanwendung  X
II.10Druckformherstellung  X
II.11Reprografie I   X
II.12Druckweiterverarbeitung  X
II.13Digitalfotografie  X
II.14Redaktionstechnik I   X
II.15Fotogravurzeichnung II   X
II.16Musiknotenherstellung II   X
II.17Verpackungsgestaltung II   X
II.18Geografik II   X


3.
Auswahlliste III:

Lfd. Nr. WahlqualifikationseinheitenFachrichtung
Beratung und
Planung
Fachrichtung
Konzeption und
Visualisierung
Fachrichtung
Gestaltung und
Technik
III.1kaufmännische Auftragsbearbeitung II X  
III.2Designkonzeption II  X 
III.3Text-, Grafik- und Bilddatenbearbeitung   X
III.4produktorientierte Gestaltung   X
III.5datenbankbasierte Medienproduktion   X
III.6interaktive Medienproduktion   X
III.7audiovisuelle Medienproduktion   X
III.8Systembetreuung II   X
III.9digitale Druckformherstellung   X
III.10 Digitaldruck  X
III.11Reprografie II   X
III.12Mikrografie  X
III.13Tiefdruckformherstellung  X
III.14 Redaktionstechnik II   X
III.15Fotogravurzeichnung III   X
III.16Musiknotenherstellung III   X
III.17 Verpackungsgestaltung III   x
III.18Geografik III   X


(4) Bei Wahlqualifikationseinheiten mit aufsteigender Ordnungskennziffer muss bei Eintritt in die höherwertige Wahlqualifikationseinheit der Ausbildungsinhalt der vorangegangenen Wahlqualifikationseinheit vermittelt sein.

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§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 9 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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§ 6 Zwischenprüfung


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1.
Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes,

2.
Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion,

3.
Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht

statt.

(4) Im Prüfungsbereich Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes soll der Prüfling eine praktische Aufgabe durchführen. In den Prüfungsbereichen Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion sowie Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht soll er schriftliche Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, bearbeiten. Die Prüfungszeit soll sieben Stunden nicht überschreiten.

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§ 7 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Beratung und Planung


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Projektplanung und -konzeption,

2.
Konzeption und Gestaltung,

3.
Medienproduktion,

4.
Kommunikation,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Projektplanung und -konzeption bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

1.
Kundenanforderungen analysieren und eine Projektkonzeption entwickeln,

2.
Medienprodukte unter Berücksichtigung von Personal, Sachmitteln, Kosten und Terminen planen,

3.
Produktentwürfe entwickeln,

4.
die Projektkonzeption visualisieren und unter Berücksichtigung der Entwürfe präsentieren

kann.

Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen und eine Präsentation durchführen.

Das Prüfungsstück I besteht aus einer Projektkonzeption einschließlich der Realisierung eines Produktentwurfes. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen die Projektkonzeption vorzulegen. Die Realisierung des Produktentwurfes soll 6,5 Stunden nicht überschreiten.

Die Projektkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.

Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stunden nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 zu berücksichtigen.

Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsentation mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

1.
Auftragsplanungen durchführen, Auftragsunterlagen prüfen und Arbeitsanweisungen erstellen,

2.
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anwenden, dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auswählen,

3.
Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimieren,

4.
medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen,

5.
Ideen mittels Kreativitätstechniken entwickeln und in Projektkonzeptionen umsetzen,

6.
Präsentationstechniken anwenden,

7.
Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung auswerten sowie Bedürfnisse und Verhaltensweisen von Mediennutzern analysieren,

8.
Kundenkontakte auswerten kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

1.
Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeitsabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Arbeitsorganisation aufzeigen,

2.
Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsorientiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,

3.
Daten nach technischen Qualitätskriterien prüfen,

4.
Entwurfsdateien mediengerecht und produktionsfähig erstellen,

5.
branchenspezifische Hard- und Software auftragsgerecht einsetzen

kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

1.
deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen,

2.
Korrekturen normgerecht durchführen,

3.
Kommunikationsformen und -regeln anwenden,

4.
Kommunikationswege und -mittel nutzen,

5.
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren

kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Projektplanung und -konzeption 50 Prozent,

2.
Konzeption und Gestaltung 15 Prozent,

3.
Medienproduktion 15 Prozent,

4.
Kommunikation 10 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Projektplanung und -konzeption mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

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§ 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Designkonzeption und Visualisierung,

2.
Konzeption und Gestaltung,

3.
Medienproduktion,

4.
Kommunikation,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Designkonzeption und Visualisierung bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

1.
Kundenanforderungen analysieren und daraus Gestaltungsideen für Medienprodukte entwickeln,

2.
eine Designkonzeption erstellen und Gestaltungsideen für Medienprodukte präsentationsreif visualisieren,

3.
ein Produkt seiner Designkonzeption medienspezifisch aufbereiten,

4.
die Designkonzeption unter Berücksichtigung der visualisierten Gestaltungsideen präsentieren

kann.

Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen und eine Präsentation durchführen.

Das Prüfungsstück I besteht aus einer Designkonzeption einschließlich der Realisierung eines Medienteilproduktes. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen die Designkonzeption vorzulegen. Die Realisierung des Medienteilproduktes soll 6,5 Stunden nicht überschreiten.

Die Designkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.

Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stunden nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 zu berücksichtigen.

Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsentation mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

1.
Auftragsplanungen durchführen, Auftragsunterlagen prüfen und Arbeitsanweisungen erstellen,

2.
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anwenden, dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auswählen,

3.
Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimieren,

4.
medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen,

5.
Ideen mittels Kreativitätstechniken entwickeln und in Designkonzeptionen umsetzen,

6.
Präsentationstechniken anwenden,

7.
Entwürfe visualisieren und unter Berücksichtigung medienspezifischer, gestalterischer, technischer, wirtschaftlicher und terminlicher Rahmenbedingungen realisieren

kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

1.
Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeitsabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Arbeitsorganisation aufzeigen,

2.
Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsorientiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,

3.
Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung aufbereiten,

4.
Medienelemente produktorientiert bearbeiten,

5.
Entwurfsdateien mediengerecht und produktionsfähig erstellen,

6.
branchenspezifische Hardware und Software auftragsgerecht anwenden,

7.
Produkte nach technischen Qualitätskriterien prüfen und optimieren

kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

1.
deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen,

2.
Korrekturen normgerecht durchführen,

3.
Kommunikationsformen und -regeln anwenden,

4.
Kommunikationswege und -mittel nutzen,

5.
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren

kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Designkonzeption und Visualisierung 50 Prozent,

2.
Konzeption und Gestaltung 15 Prozent,

3.
Medienproduktion 15 Prozent,

4.
Kommunikation 10 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Designkonzeption und Visualisierung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

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§ 9 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Technik


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Gestaltungsumsetzung und technische Realisation,

2.
Konzeption und Gestaltung,

3.
Medienproduktion,

4.
Kommunikation,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

1.
Aufgabenstellungen analysieren, einen Lösungsvorschlag erarbeiten und dokumentieren,

2.
eine produktionsorientierte Arbeitsplanung medienspezifisch durchführen,

3.
Mediendaten unter gestalterischen Gesichtspunkten aufbereiten und bearbeiten,

4.
Teilprodukte der Medienproduktion unter Berücksichtigung von Qualitätsgesichtspunkten und wirtschaftlichen Aspekten technisch realisieren

kann.

Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen.

Das Prüfungsstück I besteht aus einem Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung einschließlich der Erstellung eines Teilproduktes der Medienproduktion. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen ein Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung vorzulegen. Die Anfertigung des Teilproduktes der Medienproduktion soll sieben Stunden nicht überschreiten.

Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stunden nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 zu berücksichtigen.

Das Prüfungsstück I ist mit 75 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

1.
Arbeitsaufträge planen und Verfahrenswege festlegen, den Datenfluss überwachen und Arbeitsergebnisse dokumentieren,

2.
Kundenvorgaben und Gestaltungsentwürfe unter Berücksichtigung der Gestaltungsgrundlagen und Normen umsetzen,

3.
Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimieren,

4.
medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen,

5.
Medienelemente produktions- und gestaltungsorientiert nach Inhalt und Aussage auswählen, dabei typografische und gestalterische Regeln anwenden

kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

1.
Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsorientiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,

2.
Medienprodukte übergabe- und ausgabegerecht erstellen,

3.
Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung aufbereiten,

4.
branchenspezifische Hardware und Software auftragsgerecht anwenden,

5.
Produkte nach technischen Qualitätskriterien prüfen und optimieren,

6.
Prozesse unter Berücksichtigung von Fertigungsvorgaben steuern und optimieren

kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

1.
deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen,

2.
Korrekturen normgerecht durchführen,

3.
Kommunikationsformen und -regeln anwenden,

4.
Kommunikationswege und -mittel nutzen,

5.
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren

kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Gestaltungsumsetzung und technische Realisation 50 Prozent,

2.
Konzeption und Gestaltung 15 Prozent,

3.
Medienproduktion 15 Prozent,

4.
Kommunikation 10 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

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§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.

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§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 ändert mWv. 1. August 2007 Dig/PrintMedAusbV SchrSetzAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien/zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 875), geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2566), und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin vom 21. April 1993 (BGBl. I S. 496) außer Kraft.

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Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print/zur Mediengestalterin Digital und Print



Abschnitt A: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1 Arbeitsorganisation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
a) Auftragsunterlagen sowie analoge und digitale Vor-
lagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf
Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prü-
fen, dabei medienspezifische Besonderheiten be-
rücksichtigen
b) Auftragsziele und Teilaufgaben definieren, dabei
auftragsgerechte Qualitätskriterien berücksichtigen
und Verfahrenswege für die Produktion ableiten
c) medienrechtliche Vorschriften bei der Auftragspla-
nung berücksichtigen
d) Termine planen und überwachen, dabei technische
Realisierungsmöglichkeiten und terminliche Vorga-
ben berücksichtigen
e) Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe
dokumentieren
f) deutsch- und englischsprachige Informationsquel-
len nutzen
g) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer
Fremdsprache
h) Verhaltensweisen, Normen und Werte anderer Kul-
turen bei geschäftlichen Kontakten berücksichtigen
i) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergeb-
nisse abstimmen und auswerten
j) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Team anwen-
den
10  
k) Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren
und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
I) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter
Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergo-
nomischer Aspekte mitwirken
m) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisa-
tion und -abläufe vorschlagen
n) den wirtschaftlichen und umweltschonenden Ein-
satz von Arbeits- und Organisationsmitteln bei der
Arbeitsorganisation berücksichtigen
 4
2Gestaltungsgrundlagen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
a) Grundelemente der Gestaltung unter Berücksichti-
gung der Gestaltgesetze einsetzen
b) Proportion, Rhythmus, Farbe und Kontrast bei der
Gestaltung berücksichtigen
c) Mediengerechte Gestaltungskompositionen frei und
nach Layoutvorgaben erstellen
d) Schriftwirkung beurteilen und Regeln der Makro-
und Mikrotypografie anwenden
e) Schreib- und Gestaltungsvorschriften anwenden
sowie Normvorschriften beachten
f) Medienprodukte unter medien- und zielgruppen-
spezifischen Aspekten gestalten, beurteilen und op-
timieren
18 
g) Schriften medien- und gestaltungsorientiert aus-
wählen, dabei den stilistischen und aktuellen Ver-
wendungskontext berücksichtigen
h) Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen, dabei
Aspekte der Farbphysiologie und -psychologie be-
rücksichtigen
i) Grafiken und Bilder nach Inhalt und Aussage aus-
wählen und gestalterisch einsetzen
j) produktionstypische Maße und Einheiten anwenden
und umrechnen
k) medienrechtliche Vorschriften bei der Gestaltung
berücksichtigen
 10
3 Datenhandling
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a) Systemkomponenten und Softwareapplikationen
auftragsbezogen auswählen und einsetzen
b) Datenformate unterscheiden und in verschiedenen
Anwendungsbereichen einsetzen
c) Datenorganisation und -verwaltung auftragsspezi-
fisch nutzen, Dateinamen-Konventionen anwenden
d) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeits-
abläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die ei-
gene Arbeitsorganisation nutzen
e) Daten verwendungsbezogen bereitstellen und aus-
geben
f) Systeme zur Datensicherheit anwenden
g) interne und externe Dienste und Netze für den In-
formationsaustausch nutzen
h) Daten für die Datenübertragung optimieren
16 
i) Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen
beurteilen und einsetzen
j) Daten übernehmen, unter Berücksichtigung me-
dienspezifischer Standards transferieren und kon-
vertieren
k) Kompressionsverfahren auswählen und anwenden
1) Systeme zur Datenverwaltung und Versionskon-
trolle einsetzen
m) Dateiinformationen und Metadaten nutzen, verwal-
ten und erstellen
n) Datenbanken zur Verwaltung von Mediendaten
nutzen
 6
4 Medienintegration
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a) Daten übernehmen, für die medienübergreifende
Nutzung erstellen und medienspezifisch konvertie-
ren
b) Farbräume und Farbsysteme anwenden
c) elektronische Produktionsmittel auftragsspezifisch
einsetzen
d) analoge Daten digitalisieren und mit digitalen Daten
zusammenführen
e) für unterschiedliche Verwendungsmöglichkeiten
Datentypen kombinieren
f) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vor-
gaben kontrollieren; bei Abweichungen korrigieren
g) Arbeitsergebnisse kontrollieren und optimieren
h) Qualitätssicherungsmaßnahmen im eigenen Ar-
beitsbereich anwenden, dabei Standards und Nor-
men beachten
i) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-
ten Werkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des
Qualitätsmanagements erkennen und Maßnahmen
einleiten
18 
j) Arbeitsschritte für die Integration unterschiedlicher
Datenstrukturen festlegen
k) Farbe für die medienübergreifende und medienspe-
zifische Nutzung definieren und konvertieren, dabei
ausgabespezifische Standards und Normen beach-
ten
I) Daten für unterschiedliche Ausgabemedien und un-
terschiedliche Systemplattformen erzeugen
 6
5Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
6Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
7Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
8Umweltschutz
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere:
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen


Abschnitt B: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Beratung und Planung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Kommunikation
und Kooperation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a) Kommunikationsregeln anwenden, ihre Auswirkun-
gen auf Arbeitsabläufe und Kommunikationspro-
zesse beachten
b) Kommunikationsumgebung prüfen, unterschied-
liche Kommunikationsformen und -mittel einsetzen
c) Begriffe definieren und in Kommunikationsprozes-
sen verwenden
d) Teamarbeit als Mittel für Kommunikation und Ko-
Operation einsetzen
e) Strategien zur Konfliktlösung in der Beratung an-
wenden
f) Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten,
Sachverhalte visualisieren und präsentieren
g) Rückmeldungen über Arbeitsergebnisse geben
 7
2kundenorientierte
Marketingmaßnahmen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a) Marketingziel mit dem Kunden definieren
b) Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung
für den Kunden auswerten
c) Bedürfnisse und Verhaltensweisen von Mediennut-
zern analysieren und daraus mit dem Kunden An-
forderungen für die Projektkonzeption ableiten
d) Budget nach Zeit, Aktionen und Instrumenten des
Marketingmix aufteilen
 7
3Projektplanung
und Konzeption
. 3)
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a) Projekte planen, insbesondere Personal-, Sachmit-
tel-, Termin- und Kostenplanung durchführen
b) Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bei der
Planung von Medienprodukten berücksichtigen
c) betriebliche Standards zur Projektdurchführung bei
unterschiedlichen Aufgabenstellungen anwenden
d) Projektkonzeptionen entwickeln und im Team opti-
mieren
e) Wirkung und Funktion der verschiedenen Medien
einplanen sowie Verbreitungsmedien festlegen
f) Zusammenhang technischer und wirtschaftlicher
Gesichtspunkte berücksichtigen
g) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen
 7
4Kundenbeziehungen
und Präsentation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
a) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund-
lage kundenorientierten Verhaltens und erfolg-
reicher Zusammenarbeit berücksichtigen
b) Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen
Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorge-
hensweisen für die Kundenberatung ableiten
c) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durch-
führen und nachbereiten
d) Projektkonzeptionen präsentieren und begründen
e) Reklamationen entgegennehmen und betriebsüb-
liche Maßnahmen einleiten
f) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für be-
triebliche Entscheidungen aufbereiten
 7


Abschnitt C: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Analyse des Auftrags und
Erarbeitung der Konzeption
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)
a) Kunden-Briefing auswerten, Aufgabenstellung ab-
leiten und Auftragsziele festlegen
b) Auftragsumfeld recherchieren; Zielgruppen analy-
sieren und definieren
c) Kreativitätstechniken zur Ideensammlung einsetzen
d) Ideen medienspezifisch auf technische, wirtschaft-
liche und terminliche Rahmenbedingungen prüfen
e) Konzeptionen erstellen, mit der Aufgabenstellung
abgleichen und Entscheidungsprozesse dokumen-
tieren
 7
2Visualisierung
der Ideen und Entwürfe
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)
a) Gestaltungsvarianten entwickeln, dabei insbeson-
dere Perspektive, Stilmittel, Typografie und Bild-
wirkung berücksichtigen
b) grafische Zeichen entwerfen
c) Grafiken, Diagramme und Illustrationen entwerfen
d) Gestaltungsraster unter Berücksichtigung von For-
maten, Text- und Bildinhalten entwickeln
e) Bildmotive unter Berücksichtigung von Bildaussage
und -wirkung auswählen und bearbeiten
f) Gestaltung auf Ausgabemedien abstimmen, dabei
insbesondere Farbe, Kontrast, Struktur, Textur und
Materialbeschaffenheit berücksichtigen
g) Medienprodukte präsentationsreif vorbereiten
 7
3Gestaltungsabstimmung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)
a) Kommunikationsregeln anwenden und ihre Aus-
wirkungen auf Kommunikationsprozesse berück-
sichtigen
b) Ideenentwicklung und Varianten präsentieren; Ge-
staltungskonzepte vorstellen und begründen
c) Entscheidungsprozesse mit dem Kunden ab-
schließen und dokumentieren
 7
4mediengerechte Ausarbeitung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)
a) Entwürfe entsprechend dem Ergebnis der Ge-
staltungsabstimmung optimieren
b) Entwurfsdateien auf Vollständigkeit und technische
Umsetzbarkeit prüfen
c) Entwürfe mediengerecht und produktionsfähig er-
stellen
d) mediengerechte Kontrollverfahren zur Qualitäts-
sicherung einsetzen
e) Arbeitsergebnisse bewerten und mit Auftragsan-
forderungen abstimmen
 7


Abschnitt D: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Technik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Arbeitsplanung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 1)
a) Arbeitsauftrag analysieren, Verfahrenswege für die
Produktion auswählen und festlegen
b) Zeitbedarf für Produktionsschritte ermitteln, techni-
sche Kapazitäten prüfen, planen und überwachen
c) Arbeitsunterlagen und Daten auftragsbezogen be-
reitstellen
d) Daten aus unterschiedlichen Quellen übernehmen
und auf Verwendbarkeit und Vollständigkeit prüfen
e) bei der Nutzung von Daten rechtliche Vorschriften
beachten
f) Arbeitsergebnisse dokumentieren
 7
2gestaltungsorientierte
Produktion
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 2)
a) Kundenvorgaben und eigene Gestaltungsideen auf-
bereiten und präsentieren
b) grafische Elemente themenbezogen entwerfen und
technisch realisieren
c) Bilder und Grafiken unter gestalterischen Gesichts-
punkten bearbeiten
d) Gestaltungsentwürfe nach typografischen und ge-
stalterischen Regeln technisch umsetzen
e) geeignete Softwaretools zur Medienproduktion
auswählen und anwenden
f) Arbeitsergebnisse gestaltungsorientiert prüfen und
optimieren
 7
3technisch orientierte
Produktion
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 3)
a) Analog-Digital-Wandlung durchführen
b) medienspezifische Daten mit Anwendungspro-
grammen bearbeiten, korrigieren und optimieren
c) Produktionsworkflow steuern und überwachen, da-
bei Routineprozesse erkennen, anpassen und
durchführen
d) Daten nach Vorgaben zu einem Medienprodukt zu-
sammenführen, strukturiert sichern und archivieren
e) Daten in Netzwerken verwalten und Datensicherheit
gewährleisten
f) Arbeitsvorgänge dokumentieren, Ergebnisse kon-
trollieren und bei Abweichungen korrigieren
 7
4Übergabe- und
Ausgabeprozesse
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 4)
a) Produkte übergabe- oder ausgabegerecht zusam-
menstellen
b) Übergabe- oder Ausgabeprozesse unter Einhaltung
von Fertigungsvorgaben steuern und optimieren
c) Ergebnisse auf Einhaltung von Kundenvorgaben
und Qualitätsvorgaben prüfen und bei Abweichun-
gen korrigieren
d) Produkte übergeben oder ausgeben
e) Übergabe- oder Ausgabeprozesse dokumentieren
 7


Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I

Lfd.
Nr.
Wahlqualifikationseinheiten Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
I.1kaufmännische
Auftragsbearbeitung 1
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.1)
a) typische Geschäftsprozesse unterscheiden
b) Organisations- und Bürokommunikationsmittel an-
wenden
c) Schriftverkehr durchführen
d) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten be-
schaffen und auswerten
e) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer
Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbil-
dungsbetriebes sowie die Gliederung des Rech-
nungswesens erläutern
f) Methoden der betrieblichen Leistungserfassung an-
wenden
g) Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung an-
wenden
8 
I.2Kreativitätstechniken
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.2)
a) Ideen sammeln, formulieren und auswerten
b) Gestaltungsideen visualisieren
8 
I.3Medienproduktion
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.3)
a) Produktionsprozesse von Print- und Digitalmedien
als Grundlage für die Umsetzbarkeit berücksichti-
gen
b) Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen
und bei der Gestaltung beachten
8 
I.4typografische Gestaltung
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.4)
a) Schriften und Farben zielgruppen- und medienori-
entiert einsetzen
b) unterschiedliche Gestaltungsvarianten für Kunden-
präsentation entwickeln
c) Gestaltungskonzepte für Digital- und Printmedien
entwickeln
d) Entwürfe für unterschiedliche Medien technisch
umsetzen
e) Texte und Zahlengruppen tabellarisch gliedern
f) Zahlenwerte in Diagrammform darstellen
g) Arbeitsergebnisse prüfen und optimieren
8 
I.5digitale Bildbearbeitung 1
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.5)
a) analoges und digitales Bildmaterial auf technische
Verwendbarkeit prüfen sowie Ergebnisse dokumen-
tieren
b) analoge Bilddaten erfassen, digitale Bilddaten über-
nehmen sowie Bildausschnitte festlegen und For-
matwandlungen durchführen
c) an Bilddaten ersetzende Retuschen ausführen
d) Bildinhalte maskieren und freistellen
e) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck
im Kontrast und in der Helligkeit anpassen
f) Bilddaten strukturiert ordnen, benennen und si-
chern
8 
I.6Produktion
von Digitalmedien I
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.6)
a) Navigationsstrukturen unterscheiden und Leis-
tungsmerkmale beurteilen
b) digitales Produkt strukturieren, Struktur darstellen
und dokumentieren
c) Inhalt des digitalen Produktes in einer Seitenbe-
schreibungssprache umsetzen
d) Form des digitalen Produktes mit cascading style
sheets umsetzen
e) Scriptsprachen unterscheiden und Einsatzmöglich-
keiten beurteilen
f) Effekte und automatische Prozesse in einer Script-
sprache umsetzen
g) Bild- und Tonmaterial überspielen, Norm- und For-
matwandlungen durchführen
8 
I.7Datenausgabeprozesse
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.7)
a) Datenausgabegeräte für unterschiedliche Einsatz-
bereiche auswählen
b) Datenausgabegeräte konfigurieren und für die Da-
tenausgabe vorbereiten
c) Daten gerätebezogen auf Ausgabefähigkeit prüfen
d) Daten auf verschiedene Medien gemäß Vorgabe
nach Verwendungszweck ausgeben
e) Arbeitsergebnisse auf weitere Verwendbarkeit prü-
fen
8 
I.8Hard- und Software
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.8)
a) Rechner und Peripheriegeräte verbinden und in Be-
trieb nehmen
b) Systemzustände halten und sichern
c) Softwareapplikationen installieren und integrieren
d) Hardwarekomponenten installieren und integrieren
8 
I.9Fotogravurzeichnung 1
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.9)
a) Verteilungszeichnung anfertigen, dabei Versatz be-
rücksichtigen
b) Muster bearbeiten und ergänzen
c) Farbauszüge für Schmuckfarben erstellen
8 
I.10Musiknotenherstellung 1
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.10)
a) Tonarten definieren, unterschiedliche Notenschlüs-
sel, Dynamik-, Vortrags- und Taktangaben bei der
Musiknotenherstellung regelgerecht anwenden
b) technische und musikalische Spielanweisungen so-
wie Pausenzeichen auf Musiknotenseiten regelge-
recht platzieren
c) rhythmische Besonderheiten sowie komplexe Un-
tersätze und grafische Besonderheiten umsetzen
d) Vorlagen in Musiknotenseiten umsetzen, dabei
fachspezifische Stichregeln anwenden
8 
I.11Verpackungsgestaltung 1
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.11)
a) unterschiedliche Verpackungsarten und deren spe-
zifische Parameter erfassen und anwenden
b) Packstoffe nach Rohstoffen und ihren Herstellungs-
prozessen klassifizieren, fertigungstechnische
Aspekte ableiten und bei der Gestaltung von Pack-
mitteln berücksichtigen
c) Besonderheiten von verpackungsspezifischen
Druckverfahren bei der Gestaltung berücksichtigen
d) Freihandzeichnungen als Scribble für die Arbeits-
vorbereitung anfertigen
e) Entwürfe schwarz-weiß und farbig anlegen, dabei
fertigungstechnische Parameter berücksichtigen
f) Packmittel unter Berücksichtigung von Wirkung und
Funktion grafisch gestalten
g) fertigungstechnische Parameter erfassen und in
Produktionsdaten umsetzen
h) Adaptionen von bestehenden Verpackungen durch-
führen, dabei verpackungsspezifische Druckpara-
meter berücksichtigen
i) branchenspezifische Bemaßung bei der Gestaltung
und Konstruktion von Packmitteln durchführen, da-
bei Normen berücksichtigen
8 
I.12 Geografik 1
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.12)
a) raumbezogene Informationsquellen und Luftbilder
interpretieren, auswerten und für die geografisch-
kartografische Darstellung aufbereiten
b) Quellenmaterial für die weitere Verwendung unter
Beachtung des Urheberschutzes vorbereiten und
beurteilen
c) analoge Vorlagen vektor- und pixelorientiert digita-
lisieren
d) raumbezogene Informationen mit kartografischen
Darstellungsmitteln verknüpfen und daraus groß-
maßstäbige topografische Informationsmodelle her-
stellen und thematische Darstellungen ableiten
8 


Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II

Lfd.
Nr.
Wahlqualifikationseinheiten Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
II.1Kosten- und
Leistungsrechnung
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.1)
a) Kostenarten erfassen und den Kostenstellen zuord-
nen
b) Kostensätze ermitteln
c) Kosten für erbrachte Leistungen ermitteln sowie im
Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten, Er-
gebnisse dokumentieren
d) Ergebnisse der Betriebsabrechnung für das Con-
trolling nutzen
 6
II.2Projektdurchführung
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.2)
a) Projektdurchführung mit beteiligten betrieblichen
Organisationseinheiten abstimmen, Termine über-
wachen
b) Aufträge kundengerecht durchführen und Fremd-
leistungen koordinieren
c) bei betriebsbedingten Abweichungen im Projektab-
lauf Kunden informieren, Lösungsalternativen auf-
zeigen
d) kundenbedingte Abweichungen bei der Projekt-
durchführung berücksichtigen, Kostenänderungen
ermitteln
e) Projektablauf und Qualitätskontrollen dokumentie-
ren
f) Zielerreichung kontrollieren, Soll-Ist-Vergleiche auf-
grund vorgegebener Planungsdaten durchführen
 6
II.3Designkonzeption 1
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.3)
a) Designkonzeptionen entwickeln und im Team opti-
mieren
b) Präsentationsgespräche planen und vorbereiten
c) Designkonzeptionen präsentieren und begründen
d) Präsentationsgespräche nachbereiten und auswer-
ten
 6
II.4Gestaltung von Printmedien
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.4)
a) Schrift, grafische Elemente und Bilder zielgruppen-
gerecht kombinieren
b) Farbkombinationen beurteilen und anwenden
c) Sonderfarben auftragsspezifisch einsetzen
d) Bedruckstoff zielgruppenorientiert auswählen
e) Farben auf Bedruckstoff abstimmen
f) Möglichkeiten der Druckveredelung und der Weiter-
verarbeitung auftragsspezifisch nutzen
g) technische Realisierbarkeit der Gestaltung sicher-
stellen
 6
II.5Gestaltung von Digitalmedien
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.5)
a) Gestaltungsgrundsätze für digitale Medien anwen-
den
b) Schrift als Gestaltungsmittel einsetzen und die Re-
geln der Makro- und Mikrotypografie anwenden
c) gestalterische Formensprache für Digitalmedien
entwickeln und anwenden
d) Gestaltung der Benutzerführung des Produktes auf
Zielgruppe und die technischen Möglichkeiten des
Ausgabemediums abstimmen
e) Gestaltung auf die technischen Möglichkeiten des
Ausgabemediums abstimmen
f) Datenformate für das Ausgabemedium bestimmen
 6
II.6digitale Bildbearbeitung II
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.6)
a) Bilddaten inhaltlich bearbeiten und für die techni-
sche Weiterverarbeitung vorbereiten
b) Teilprodukte herstellen, bearbeiten und zu neuen
Produkten zusammenführen
c) Bildmodifikationen durchführen, dabei Farbanglei-
chungen und -konvertierungen beachten
d) Bilddaten unter Anwendung eines Prüfsystems auf
Übereinstimmung mit den Vorgaben prüfen
e) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck
ausgeben sowie Weiterverwendbarkeit für die Ar-
chivierung und Datenhaltung gewährleisten
 6
II.7Produktion
von Digitalmedien II
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.7)
a) Programmiersprachen unterscheiden und Leis-
tungsmerkmale beurteilen
b) Prozesse mittels einer Programmiersprache auto-
matisieren
c) Ein- und Ausgaben erstellen und mit einer Script-
sprache auswerten
d) Bild- und Tonmaterial abhören, sichten, ordnen und
auftragsbezogen zusammenführen
e) Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalteri-
schen Gesichtspunkten aussteuern
f) Bildaufnahmen nach redaktionellen Vorgaben und
gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten
 6
II.8Systembetreuung 1
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.8)
a) EDV-Systeme aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit un-
terscheiden und entsprechend ihrer Verwendung
auswählen
b) Hardwarekomponenten zusammenstellen und an-
schließen
c) Betriebssystem installieren und konfigurieren
d) branchenübliche Anwendungsprogramme installie-
ren und konfigurieren
e) Systeme testen und Konfigurationsdaten dokumen-
tieren
 6
II.9Datenbankanwendung
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.9)
a) Datenbankprodukte unterscheiden und auftragsbe-
zogen auswählen
b) Daten unterschiedlicher Formate für Datenbankan-
wendungen aufbereiten
c) Daten importieren und exportieren
d) Datenbankstrukturen festlegen, Schlüssel und Ver-
knüpfungen definieren
e) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffs-
möglichkeiten festlegen und implementieren
f) Datenbanksysteme testen und optimieren
g) Abfragen und Berichte von Datenbeständen erstel-
len
h) Anwendungen, insbesondere Schnittstellenpro-
gramme in einer Makro- oder Programmiersprache
erstellen
 6
II.10 Druckformherstellung
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.10)
a) Daten und Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und
technische Umsetzbarkeit prüfen, gegebenenfalls
Korrekturanweisungen definieren
b) Seiten ausschießen, Nutzen anordnen, standrichtig
positionieren und prüfen
c) Kontrollelemente integrieren
d) Revisionsmuster erstellen und prüfen
e) Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen
f) Druckformen herstellen
g) Anlagen warten und pflegen
h) Arbeitsergebnis prüfen und beurteilen, bei Abwei-
chungen Druckform korrigieren
 6
II.11Reprografie 1
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.11)
a) Produktionssysteme auswählen, auftragsbezogen
vorbereiten und Vervielfältigungen herstellen
b) Materialien auswählen und einsetzen
c) Montagen herstellen, Composing durchführen
d) Druckvorlagen und Druckformen herstellen
e) Printprodukte herstellen
f) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
 6
II.12Druckweiterverarbeitung
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.12)
a) Auftragsunterlagen erfassen, Umsetzbarkeit prüfen
und den entsprechenden Verfahrensweg festlegen
b) programm- und systembezogene Arbeitsvorberei-
tung ausführen
c) Materialbedarf ermitteln, Materialien auswählen und
anfordern
d) Druck- und Vervielfältigungserzeugnisse zum End-
produkt verarbeiten, insbesondere durch Falzen,
Zusammentragen, Bohren, Heften, Binden, Leimen
und Beschneiden
e) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
f) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben
g) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und
warten
 6
II.13Digitalfotografie
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.13)
a) Motive und Aufnahmeart nach Verwendungszweck
auswählen, Motivaufbau vorbereiten
b) Belichtungsmöglichkeiten und Ausleuchtung be-
stimmen, Belichtungsmessung durchführen
c) Bewegung und Schärfentiefe bei der Aufnahme be-
rücksichtigen
d) Objektive unter Beachtung von Abbildungsgrund-
sätzen auswählen
e) unterschiedliche Lichtarten einsetzen
f) Filter auswählen und einsetzen
g) Aufnahme herstellen und Ergebnis kontrollieren
 6
II.14Redaktionstechnik 1
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.14)
a) bei der Arbeitsorganisation objektspezifische Pro-
duktionsabläufe und Ressorteinteilung berücksich-
tigen
b) an der technischen Gestaltung des redaktionellen
Teils von Presseerzeugnissen mitwirken
c) Texte, Bilder und Grafiken analoger und digitaler
Presseerzeugnisse unter Berücksichtigung redak-
tioneller Vorgaben gestalten
d) in Absprache mit der Redaktion Texte redigieren,
hierbei journalistische Darstellungsformen berück-
sichtigen
e) bei der Recherche in Datenbanken und bei Presse-
agenturen mitwirken, Daten aus diesen Datenban-
ken übernehmen und verarbeiten
f) Grundzüge des Presse- und Medienrechts, die
presserechtliche Verantwortung sowie medien-
rechtliche Selbstverpflichtungen beachten
g) Texte, Bilder und Grafiken übernehmen und für me-
dienspezifische Ausgabe aufbereiten
 6
II.15Fotogravurzeichnung II
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.15)
a) Farbkompositionen von Schmuckfarben bearbeiten
und beurteilen
b) Proof erstellen
 6
II.16Musiknotenherstellung II
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.16)
a) Seitenaufbau auf der Grundlage von Manuskriptvor-
lagen festlegen, dabei musikalische Besonderhei-
ten berücksichtigen
b) Seitenformate bestimmen und Umfang berechnen
c) Balken- und Bogenlagen nach Stichregeln festlegen
d) Schriftarten auftragsbezogen bei der Seitengestal-
tung einsetzen
e) Notensatzprogramme anwenden
f) musikalische Sonderzeichen erstellen und anwen-
den
g) spezielle Notenausgaben, insbesondere Partituren,
Klavierauszüge, Chorausgaben, Einzelstimmen so-
wie Spiel- und Schlagzeugpartituren gestalten
 6
II.17 Verpackungsgestaltung II
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.17)
a) 3D-Software bei der Gestaltung und Konstruktion
von Packmitteln kennen und einsetzen
b) CAD-Ein- und Ausgabegeräte bei der Konstruktion
von Packmitteln einsetzen
c) Handhabungsanleitungen für Packmittel erstellen,
dabei perspektivische Darstellungen integrieren
d) Handmuster nach vorgegebenen Daten erstellen
e) Nutzenaufbau erstellen
f) verpackungsspezifische Druckformherstellung an-
wenden
g) unterschiedliche Produktkennungen einsetzen
 6
II.18Geografik II
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.18)
a) Generalisierungsgrundsätze bei der Gestaltung
raumbezogener Daten anwenden
b) mittlere und kleinmaßstäbige topografische Infor-
mationsmodelle unter Berücksichtigung von Gene-
ralisierungsgrundsätzen herstellen
c) topografische Informationsmodelle fortführen
d) raumbezogene Informationsmodelle mit verschie-
denen thematischen Inhalten gestalten und herstel-
len
 6


Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste III

Lfd.
Nr.
Wahlqualifikationseinheiten Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
III.1kaufmännische
Auftragsbearbeitung II
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.1)
a) technische Realisierbarkeit von Kundenanforderun-
gen prüfen und die erforderlichen Kosten errechnen
b) Preise kalkulieren, Angebote erstellen
c) Material und Daten disponieren
d) Verträge unterschriftsreif vorbereiten
e) Eingangsrechnungen prüfen, Ausgangsrechnungen
erstellen
f) Nachkalkulation durchführen
 12
III.2Designkonzeption II
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.2)
a) Schrift im Kontext mit Illustrationen und Bildern in
Designkonzeptionen einsetzen
b) Ideen in räumliche Darstellungen umsetzen, Illustra-
tionen frei und nach Vorgabe entwerfen
c) grafische Zeichen, insbesondere Logos, Piktogram-
me, Wort- und Bildmarken sowie Signets unter Be-
rücksichtigung von Abstraktion, Symbolik und
Funktionalität entwickeln
d) Kriterien für Motivwahl und Bildausschnitt definie-
ren
e) fotografische Umsetzung einer Bildidee inszenie-
ren, insbesondere unter Berücksichtigung von Be-
wegung, Dynamik, Ausdruck, Effekte, Licht und
Schatten
f) Bildmotive gestalterisch unter Berücksichtigung
von Bildsprache und Verwendungszweck bearbei-
ten und verändern
 12
III.3Text-, Grafik-
und Bilddatenbearbeitung
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.3)
a) Prozessdaten für die technische Arbeitsausführung
festlegen
b) Text-, Grafik- und Bilddaten gestalterisch aufberei-
ten und bearbeiten
c) Grafik- und Bilddaten in verschiedenen Farbsyste-
men bearbeiten
d) bei der Grafik- und Bilddatenbearbeitung Bestim-
mungsgrößen für Farben beachten und Standards
berücksichtigen
e) Daten mit Prüfsystemen auf Übereinstimmung mit
den Vorgaben prüfen
f) Daten sichern und entsprechend ihrem Verwen-
dungszweck ausgeben
g) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
 12
III.4produktorientierte Gestaltung
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.4)
a) Medienprodukte unter Berücksichtigung von Wir-
kung und Funktion konzipieren
b) Gestaltungsentwürfe für unterschiedliche Anwen-
dungen entwickeln
c) visuelles Orientierungsverhalten der Nutzer berück-
sichtigen
d) Möglichkeiten der verschiedenen Druckverfahren
auftragsspezifisch nutzen
e) technische Realisierbarkeit beachten
f) wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
 12
III.5datenbankbasierte
Medienproduktion
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.5)
a) Datenbanken und Tabellen anlegen
b) Datenbanken den auftragsbezogenen Erfordernis-
sen anpassen
c) Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache
editieren
d) Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache
in digitale Anwendungen einbinden
e) Content-Management-Systeme nach redaktionellen
Vorgaben anpassen
 12
III.6interaktive Medienproduktion
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.6)
a) Autorensoftware unterscheiden und nach Leis-
tungsmerkmalen auswählen
b) vorgegebene oder eigene Gestaltungsideen für eine
Autorensoftware strukturieren, inhaltlich beschrei-
ben und umsetzen
c) Ablauf eines Films in der Scriptsprache des Auto-
renprogramms programmieren
d) Film des Autorenprogramms für Ausgabemedium
optimieren und integrieren
 12
III.7audiovisuelle
Medienproduktion
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.7)
a) Bild- und Tonmaterial nach redaktionellen Vorgaben
und gestalterischen Gesichtspunkten kombinieren
b) Bildsequenzen unter Einsatz von Grafikelementen,
Schriften, Animationen und Effekten nachbearbei-
ten
c) sequenzbezogene Töne und Klänge nachbearbei-
ten und korrigieren; Effekte einsetzen und qualitativ
abstimmen
d) audiovisuelle Medien unterscheiden und projektori-
entiert auswählen
e) endbearbeitete audiovisuelle Daten für die Medien-
ausgabe prüfen, codieren und audiovisuelles Me-
dium erstellen
 12
III.8Systembetreuung II
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.8)
a) Netzwerkarchitekturen und -komponenten unter-
scheiden und entsprechend ihrer Einsatzgebiete
auswählen
b) Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit
und Einsatzgebieten beurteilen und einsetzen
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Benutzerrechte verwalten, insbesondere Datenzu-
griff über Netzwerke organisieren
e) netzwerkübergreifende Kommunikation aufbauen
f) Datenzugriff auf externe Netze realisieren
g) Datensicherungssysteme im Bezug auf Daten-
sicherheit beurteilen und anwenden
h) Netzwerkanwendungen und -systeme testen
i) Konfigurationsdaten und Einstellungen dokumen-
tieren
 12
III.9digitale Druckformherstellung
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.9)
a) Fertigungsverfahren auswählen, Arbeitsablauf fest-
legen und Arbeitsschritte planen
b) Daten auf Verwendbarkeit prüfen, Standards be-
achten
c) Jobs im Frontendsystem erstellen, Daten importie-
ren
d) Seiten digital ausschießen, Seitenpositionen festle-
gen, Kontrollelemente integrieren, Arbeitsergebnis
prüfen
e) Revisionsmuster erstellen und prüfen
f) Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen
g) Ausgabesysteme bedienen, Grundeinstellung kon-
trollieren und anpassen, Standardisierungen für die
Druckformherstellung berücksichtigen
h) Druckformen aus digitalen Datenbeständen herstel-
len
i) Druckformen auf Vollständigkeit und die Bedingun-
gen des weiteren technischen Druckprozesses
visuell kontrollieren und messtechnisch prüfen
j) Anlagen und Systeme warten und pflegen
 12
III.10Digitaldruck
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.10)
a) Druckdaten aus dem Datenbestand auswählen und
als Druckjobs für den Druckprozess bereitstellen
b) angelieferte Daten und Personalisierungsvorgaben
für Druckjobs mit variablen Daten prüfen und vor-
bereiten
c) Druckjobs mit variablen Daten unter Berücksichti-
gung von Auftragsparametern programmieren und
Ergebnis prüfen
d) Digitaldruckmaschine für den Ausgabeprozess vor-
bereiten und dabei qualitätssichernde Maßnahmen
durchführen
e) Druckjobs ausgeben
f) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Um-
setzung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen
und korrigieren
g) Produktionsdaten erfassen und dokumentieren
h) technische Einrichtung pflegen und warten
 12
III.11Reprografie II
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.11)
a) Daten auf verschiedenen Datenträgern und Medien
ausgeben
b) Druckmaschine vorbereiten und einrichten sowie
mehrfarbige Druckerzeugnisse herstellen
c) großformatige Vervielfältigungen als Einzelstück so-
wie in Kleinserie herstellen
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
 1 2
III.12Mikrografie
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.12)
a) Mikrofilme im Simplex-, Duo- und Duplexverfahren
herstellen und Suchmarken setzen
b) Mikrofilme aus digitalen Daten herstellen
c) Mikrofilme digitalisieren, auf digitalen Datenträgern
speichern und prüfen
d) Mikrofilme entwickeln, umkehrentwickeln und Ent-
wicklungsablauf überwachen
e) mit digitalen Verfahren maßstäbliche Veränderun-
gen ausgeben
 12
III.13Tiefdruckformherstellung
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.13)
a) Auftragsplanung nach Zylindergröße, Zylinderum-
fang und Druckmaschine durchführen
b) Schema zur Auftragsplanung erstellen
c) Seiten einlesen
d) Daten für die Bebilderung konvertieren
e) Formproof zur Kontrolle erstellen
f) Fehlstellen, die bei der Zylinderherstellung auftre-
ten, beheben
g) Korrekturen nach Unternehmens- und Kunden-
wünschen ausführen
h) Produktionseinheiten kalibrieren
i) Druckbild auf den Zylinder aufbringen
j) Produktionsvorgänge dokumentieren
k) Zylinder verwalten sowie transportieren
1) technische Einrichtungen pflegen und warten
m) Andruck prüfen und beurteilen
 12
III.14Redaktionstechnik II
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.14)
a) Seitenlayout von Presseerzeugnissen nach redak-
tionellen Vorgaben erstellen
b) Infografiken, Diagrammgrafiken und Schaubilder
nach redaktionellen Vorgaben gestalten und er-
stellen
c) Film- und Videosequenzen bearbeiten und für die
Veröffentlichung aufbereiten
d) mit Redaktionssystemen Texte, Grafiken und Bilder
für Zeitungs- und Zeitschriftenseiten sowie Online-
Erzeugnisse integrieren
e) Zeitungs- und Zeitschriftenseiten nach technischen
und typografischen Anforderungen sowie nach re-
daktionellen Vorgaben umbrechen
f) redaktionell gestaltete Beiträge und Seiten für
Online-Medien aufbereiten und in das Ausgabe-
medium einstellen
g) aus vorliegenden redaktionellen Beiträgen und
werblichen Vorlagen Online-Angebote gestalten,
aktualisieren und Verknüpfungen herstellen
h) technische Arbeiten, Datengestaltung und -pflege
im Newsroom und am Newsdesk vorbereiten,
durchführen und betreuen
i) Content-Management-Systeme einsetzen und be-
treuen
 12
III.15Fotogravurzeichnung III
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.15)
a) rapportiertes Layout erstellen
b) Muster nachbearbeiten, Farbauszüge erstellen und
Nahtlosretuschen durchführen
 12
III.16Musiknotenherstellung III
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.16)
a) Auftragsunterlagen für die Musiknotenherstellung
bewerten sowie Manuskriptvorlagen aufbereiten
b) Auftrag nach Kunden- und Redaktionsvorgaben
vorbereiten
c) Auftrag für die Musiknotenherstellung definieren
d) notenspezifische Stilvorlagen definieren und an-
wenden
e) musikrelevante Zeichen und Schriften erfassen
f) Musiknotenseiten nach ästhetischen Gesichtspunk-
ten aufbauen und auf Grundlage fachspezifischer
Stichregeln gestalten
g) Einzelstimmen unter Beachtung von instrumental-
spezifischen Besonderheiten extrahieren und cha-
rakteristische Stichnoten nach musikalischen Ge-
sichtspunkten einfügen
h) Korrekturen nach Kunden- und Redaktionsvorga-
ben ausführen
i) Daten für eine Zweitverwertung umarbeiten und neu
gestalten
j) Produktionsdaten für Weiterverarbeitung erstellen
 12
III.17Verpackungsgestaltung III
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.17)
a) Auftragsunterlagen unter Berücksichtigung von
Kundenvorstellungen für die Herstellung von Pack-
mitteln bewerten
b) Konzepte für individuelle, zeit- und projektbe-
zogene Packmittel entwickeln
c) unterschiedliche Möglichkeiten der Weiterverarbei-
tung von Packmitteln bei der Gestaltung berück-
sichtigen
d) Einteilungen für Kalkulation, Druckformherstellung
und Stanzformenbau erstellen
e) Packmittelmuster unter Berücksichtigung von Ferti-
gungsverfahren, Inhalt, Form, Größe, Auflage, Ver-
wendungszweck und Transportart gestalten und
konstruieren
 12
III.18Geografik 111
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.18)
a) raumbezogene Informationen, Texte, Grafiken und
Bilder aufbereiten
b) redaktionelle Bearbeitung von raumbezogenen In-
formationsmodellen einschließlich Titel, Legende
und Rückseite durchführen
c) Bild-, Text-, Grafik- und Audiodaten in raumbezo-
gene Informationen einbinden und multimediale
Produkte herstellen
d) raumbezogene Daten für verschiedene Präsenta-
tionsformen gestalten
e) mit geografischen Informationssystemen kommuni-
zieren und digitale Basisdaten aufbereiten
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