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§ 14 - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

V. v. 15.05.2007 BGBl. I S. 733, 1967 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 22.05.2007; FNA: 7100-1-9 Gewerbeordnung
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§ 14 Aufzeichnungspflicht



(1) Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe des Absatzes 2 Aufzeichnungen zu machen sowie die dort genannten Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache anzufertigen.

(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen des Aufzeichnungspflichtigen müssen folgende Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:

1.
der Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Versicherungsnehmers,

2.
ob und inwieweit der Aufzeichnungspflichtige zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen Leistungen ermächtigt ist,

3.
Art und Höhe der Vermögenswerte des Versicherungsnehmers, die der Aufzeichnungspflichtige zur Weiterleitung an ein Versicherungsunternehmen erhalten hat,

4.
Art, Höhe und Umfang der vom Aufzeichnungspflichtigen für die Vermögenswerte zu leistenden Sicherheit und abzuschließenden Versicherung, Name oder Firma und Anschrift des Bürgen und der Versicherung,

5.
die Verwendung der Vermögenswerte des Versicherungsnehmers.

Außerdem müssen Kopien der Bürgschaftsurkunde und des Versicherungsscheins in den Unterlagen vorhanden sein.

(3) Der Versicherungsberater hat darüber hinaus Aufzeichnungen über Art und Höhe der Einnahmen, die er für seine Tätigkeit erhalten hat, den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Leistenden anzufertigen und die Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln.

(4) Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die mit den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 vergleichbar sind, kann der Aufzeichnungspflichtige auf diese Buchführung verweisen.



 

Zitierungen von § 14 VersVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 VersVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 VersVermV Prüfungen (vom 05.04.2017)
... durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den §§ 12 und 14 ergebenden Pflichten auf seine Kosten überprüfen lässt. Der Prüfer ...
§ 17 VersVermV Rückversicherungsvermittlung und Großrisiken (vom 17.12.2009)
... §§ 11 bis 16 gelten nicht für die Rückversicherungsvermittlung. § 11 gilt nicht für ...
§ 18 VersVermV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 13.03.2013)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder 5. entgegen § 14 Abs. 1 oder Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...