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Abschnitt 1 - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

V. v. 15.05.2007 BGBl. I S. 733, 1967 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 22.05.2007; FNA: 7100-1-9 Gewerbeordnung
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Abschnitt 1 Sachkundeprüfung
§ 1 Grundsatz
§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
§ 3 Verfahren
§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
§ 4a Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

Abschnitt 1 Sachkundeprüfung

§ 1 Grundsatz


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, über die zur Ausübung der in § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen.

(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbesondere folgende Sachgebiete und ihre praktische Anwendung:

1.
Kundenberatung:

a)
Bedarfsermittlung,

b)
Lösungsmöglichkeiten,

c)
Produktdarstellung und Information;

2.
fachliche Grundlagen:

a)
rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und die Versicherungsberatung,

b)
sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere Gesetzliche Rentenversicherung, private Vorsorge durch Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Grundzüge der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung und Pensionskasse durch Entgeltumwandlung), staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge und der durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersvorsorge,

c)
Unfallversicherung; Krankenversicherung; Pflegeversicherung,

d)
verbundene Hausratversicherung; verbundene Gebäudeversicherung,

e)
Haftpflichtversicherung; Kraftfahrtversicherung; Rechtsschutzversicherung.

(3) Die Sachkundeprüfung soll zu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Versicherungssparten insbesondere den zielgruppenspezifischen Bedarf, die Angebotsformen, den Leistungsumfang, den Versicherungsfall sowie die rechtlichen Grundlagen und marktüblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen umfassen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten.

(4) Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung V. v. 19. Dezember 2008 BGBl. I S. 2969 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfling kann bei jeder Industrie- und Handelskammer zur Sachkundeprüfung antreten, soweit die Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung anbietet.

(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Versicherungsvermittlung oder -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein; sie dürfen nicht Personen prüfen, die von ihnen selbst ausgebildet worden sind.

(3) Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen. Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. § 1 Abs. 4a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung V. v. 19. Dezember 2008 BGBl. I S. 2969 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 3 Verfahren


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Inhalte, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen sind. Der Prüfling soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden versicherungsfachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und praktisch anwenden kann.

(3) Die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben trifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Ausschuss wird mit acht Mitgliedern und acht stellvertretenden Mitgliedern besetzt, die von den Industrie- und Handelskammern berufen werden. Die Berufung erfolgt jeweils nach Anhörung von Vertretern der Versicherungsunternehmen, der Versicherungsmakler, der Versicherungsberater, der Versicherungsvertreter und der Außendienstführungskräfte. Es werden berufen:

1.
zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsunternehmen oder der Vertreter ihrer Interessen,

2.
zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsmakler oder der Versicherungsberater oder der Vertreter ihrer Interessen,

3.
zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsvertreter oder der Vertreter ihrer Interessen,

4.
ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Außendienstführungskräfte oder der Vertreter ihrer Interessen sowie

5.
ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Industrie- und Handelskammern oder der Vertreter ihrer Interessen.

Die Mitglieder des Ausschusses sowie ihre Stellvertreter müssen in der Lage sein, sachverständige Entscheidungen zur Aufgabenauswahl zu treffen. Die Prüfungsaufgaben werden auch nach der Prüfung nicht veröffentlicht, sondern stehen den Prüflingen nur während der Prüfung zur Verfügung.

(4) Im praktischen Teil der Prüfung, die als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten. Dabei kann der Prüfling wählen zwischen den Sachgebieten Vorsorge (Lebensversicherung, private Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) oder Sach- und Vermögensversicherung (Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung, verbundene Hausratversicherung, verbundene Gebäudeversicherung, Rechtsschutzversicherung). Das Gespräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabe durchgeführt, die entweder auf eine Situation Versicherungsvermittler und Kunde oder auf eine Situation Versicherungsberater und Kunde Bezug nimmt.

(5) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit „bestanden" oder „nicht bestanden" zu bewerten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in vier der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten Bereiche jeweils mindestens 50 Prozent und in dem weiteren Bereich mindestens 30 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.

(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jedoch können beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses, Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrollieren, oder Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden sollen, anwesend sein; sie dürfen nicht in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.

(7) Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

(8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Wenn die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt wurde, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.

(9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regelt die Kammer durch Satzung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung V. v. 19. Dezember 2008 BGBl. I S. 2969 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:

1.
Abschlusszeugnis

a)
eines Studiums der Rechtswissenschaft,

b)
eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),

c)
als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen,

d)
als Versicherungsfachwirt oder -wirtin oder

e)
als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK);

2.
Abschlusszeugnis

a)
als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,

b)
als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder

c)
als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule

und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt;

3.
Abschlusszeugnis

a)
als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,

b)
als Investmentfondskaufmann oder -frau oder

c)
als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK),

wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt.

(2) Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.


Text in der Fassung der Berichtigung der Versicherungsvermittlungsverordnung B. v. 16. August 2007 BGBl. I S. 1967 m.W.v. 24. August 2007

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§ 4a Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit


§ 4a hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Unterscheiden sich die den Nachweisen nach § 13c Absatz 1 der Gewerbeordnung zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen nach den §§ 1 und 3 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen G. v. 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2515 m.W.v. 1. April 2012



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