Das
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel
7 des Gesetzes vom
17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter durch eine auf Grund" werden durch die Wörter durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 81f Abs. 1 Satz 2, durch eine auf Grund des § 83b Abs. 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 83b Abs. 3 oder" ersetzt.
- b)
- Die Angabe § 1 Abs. 2 Satz 1, § 1a Abs. 1 Satz 2" wird durch die Angabe § 1a Abs. 1" ersetzt.
- c)
- Nach der Angabe § 113 Abs. 1" wird ein Komma gesetzt und die Angabe § 121a Abs. 1 Satz 1, § 128 Satz 3" eingefügt.
- 2.
- Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Einnahmen aus rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldern, aus Erstattungen für Aufwendungen in Zusammenhang mit Geldstrafen, Geldbußen und Gerichtskosten, aus Veröffentlichungen, vermischte Einnahmen sowie Zinsen aus der Anlage überschüssiger Liquidität, die bei der Umlageerhebung für die Jahre 2002 und 2003 nicht berücksichtigt wurden, sind von den Kosten des Umlagejahres 2007 abzuziehen."
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089