§ 4 LuftSiGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.04.2008 geltenden Fassung | § 4 LuftSiGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49 |
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(Text alte Fassung) § 4 (neu) | (Text neue Fassung)§ 4 Prüfungsgebühren |
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Nummern 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten. |