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Änderung § 3 LuftSiGebV vom 11.04.2008

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§ 3 LuftSiGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2008 geltenden Fassung
§ 3 LuftSiGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gebühren- und Auslagenschuldnerschaft


Gebühren- und Auslagenschuldner sind

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. für Amtshandlungen nach den Nummern 1 und 4 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller;

2. für Amtshandlungen nach den Nummern 2, 6 und 9 des Gebührenverzeichnisses das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen;

(Text neue Fassung)

1. für Amtshandlungen nach den Nummern 1 und 4 bis 9 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller;

2. für Amtshandlungen nach den Nummern 2, 11 und 14 des Gebührenverzeichnisses das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen;

3. für Amtshandlungen nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller oder im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers;

vorherige Änderung

4. für Amtshandlungen nach Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses der Flugplatzbetreiber;

5. für Amtshandlungen nach den Nummern 7 und 8 des Gebührenverzeichnisses der jeweilige Antragsteller nach den Kapiteln 6 und 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1).



4. für Amtshandlungen nach Nummer 10 des Gebührenverzeichnisses der Flugplatzbetreiber;

5. für Amtshandlungen nach den Nummern 12 und 13 des Gebührenverzeichnisses der jeweilige Antragsteller nach den Kapiteln 6 und 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1).

 (keine frühere Fassung vorhanden)