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§ 4 - Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)

V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 944 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
Geltung ab 02.06.2007; FNA: 96-14-1 Luftverkehr
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§ 4 Prüfungsgebühren



Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Nummern 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten.



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Frühere Fassungen von § 4 LuftSiGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2024 (22.02.2024)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
vom 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
aktuell vorher 11.04.2008Artikel 2 Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen
vom 02.04.2008 BGBl. I S. 647
aktuellvor 11.04.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 LuftSiGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LuftSiGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
Artikel 1 LuftSiGebVÄndV Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
... bekannte Lieferant, 10. Anlage 1 Nummer 17.8 ist der Ausbilder." 4. In § 4 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare ...

Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647
Artikel 2 LuftSiSchulVEV Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
... durch die Angabe „12 und 13" ersetzt. 2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4 Prüfungsgebühren Für ... 2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4 Prüfungsgebühren Für Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 6 des ... der Prüfungsteilnehmer zu entrichten." 3. Die bisherigen §§ 4 bis 7 werden die §§ 5 bis 8. 4. In dem neuen § 7 wird die Angabe „7 ...