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Änderung § 7 LuftSiGebV vom 11.04.2008

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§ 6 LuftSiGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2008 geltenden Fassung
§ 7 LuftSiGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 7 Übergangsregelungen


vorherige Änderung

Ist für die in den Nummern 1 bis 4, 7 und 8 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen, die ab dem 15. Januar 2005 beantragt waren, durch diese Verordnung eine Gebührenpflicht neu begründet worden, so können die Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden.



Ist für die in den Nummern 1 bis 4, 12 und 13 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen, die ab dem 15. Januar 2005 beantragt waren, durch diese Verordnung eine Gebührenpflicht neu begründet worden, so können die Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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