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Änderung § 4 LuftSiGebV vom 01.02.2024

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§ 4 LuftSiGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2024 geltenden Fassung
§ 4 LuftSiGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Prüfungsgebühren


(Text alte Fassung)

Für Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 6 des Gebührenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten.

(Text neue Fassung)

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Nummern 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten.

(heute geltende Fassung) 

 
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